Fristlose Kündigung bei privater Trunkenheitsfahrt

Ein Arbeitgeber darf einem bei ihm beschäftigten Kraftfahrer kündigen, wenn dieser bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille ertappt wird und deshalb seine Fahrerlaubnis verliert (LAG Hessen, Urteil vom 01.07.2011 - 10 Sa 245/11). 

Der Kläger war seit 1997 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Klägers begann im Mai 2010 eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte. Während dieser Wiedereingliederung wurde der Kläger bei einer privaten Autofahrt von der Polizei mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille angetroffen. In der Folge wurde ihm der Führerschein entzogen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis hierauf fristgerecht zum 30.09.2010. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde in beiden Instanzen als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hessen führt hierzu in seiner Entscheidung aus, dass ein Kraftfahrer, der seine Fahrerlaubnis verliere, sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen müsse. Die Erbringung der Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Insbesondere ließ das Gericht auch nicht die Argumente des Klägers gelten, er habe bedingt durch seine Krankheit und sein Untergewicht vor der Trunkenheitsfahrt die Entwicklung der Alkoholkonzentration in seinem Blut nicht einschätzen können und es sei auch kein Schaden entstanden. Dass der Kläger trotz seiner gerade überwundenen Krankheit und seines extremen Untergewichtes alkoholisiert Auto gefahren war, befand das Landesarbeitsgericht Hessen im Gegenteil für besonders verantwortungslos. Auf die Verursachung eines Schadens anlässlich der Trunkenheitsfahrt komme es nicht an.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2012.

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