Ein feuchtfröhlicher Männerabend in der Kneipe. Das Bier fließt in Strömen und da der Kumpel mal wieder blank ist, bezahlen Sie die Rechnung. Soweit unproblematisch. Und da Sie ein so guter Freund sind, gewähren Sie dem Freund ein paar Tage später auch noch ein Darlehen und verzichten auf jedwede Zinszahlungen. Das ist zivilrechtlich zwar in Ordnung, aber man kann sich damit auch einigen Ärger mit dem Finanzamt ins Haus holen.
Die Finanzverwaltung sieht in einer zinslosen Darlehensgewährung eine freigebige Zuwendung des Darlehensgebers, die der Schenkungsteuer unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Freibeträge überschritten werden und das Darlehen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gewährt wird. Aufgrund des damit entstandenen Zinsvorteils wird von einer Schenkung ausgegangen.
Am Beispiel dargestellt: Der erwähnte Freund zahlt nicht nur das Bier, sondern räumt seinem Kumpel auch ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von € 100.000,00 mit einer Laufzeit von zehn Jahren ein. Nach dem Bewertungsgesetz resultieren hieraus ein jährlicher Zinsvorteil von 5,5 % sowie ein Kapitalwert von 7,745. Da der Freibetrag nach dem ErbStG für Freunde bei lediglich € 20.000,00 und der Steuersatz bei 30 % liegt, beträgt die Schenkungsteuer auf das gewährte Darlehen € 6.800,00.
Dasselbe gilt auch bei einer zinslosen Stundung sowie Darlehensgewährungen innerhalb der Familie. Hier sind jedoch andere Freibeträge und Steuersätze im Spiel. Des Weiteren ist zu beachten, dass Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen von der Finanzverwaltung nur anerkannt werden, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind, tatsächlich durchgeführt wurden und einem Fremdvergleich standhalten.
Damit die gute Tat keinen schlechten Beigeschmack bekommt, ist bei unverzinslichen Darlehen daher Vorsicht geboten. Bereits durch die Vereinbarung eines geringen Zinssatzes (größer 0 %) können solche Problematiken abgewendet werden.