Wer kennt das nicht? An Neujahr fasst man viele tolle Vorsätze: mehr Sport treiben, netter zur Schwiegermutter sein, endlich den Dachboden entrümpeln – und dieses Jahr die Steuererklärung mal nicht auf den letzten Drücker abgeben. Und dann passiert es doch: Unaufhaltsam rückt die Deadline näher. Um sich einige Zeit zu verschaffen, kann relativ einfach ein Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt gestellt werden. Aber die Sache hat einen Haken …
Zwar genügt bereits ein formloses Schreiben, eine E-Mail, ja sogar ein Anruf beim Finanzbeamten Ihres Vertrauens, doch der Antrag auf Fristverlängerung bedarf einer Begründung. Argumente können z. B. Krankheit, Personalausfall, noch ausstehende, fehlende Unterlagen oder starke Arbeitsauslastung sein. Eine Pflicht des Finanzamts, trotz schlüssiger Begründung den Antrag zu gewähren, besteht jedoch nicht.
Wenn eine Verspätung absehbar ist, sollte rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt werden. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann nämlich ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
Eine weitere Option zur Fristverlängerung ist die Beauftragung eines Steuerberaters. Bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen läuft die Abgabefrist bis zum Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres.
Um sich bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung Luft zu verschaffen, kann die Dauerfristverlängerung beantragt werden. Sofern diese bewilligt wird, verlängert sich die Abgabe der Voranmeldung vom 10. des Folgemonats auf den 10. des übernächsten Monats.