Fotos von Fototapete kein Urheberrechtsverstoß – Im Digitalzeitalter üblich

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2024, Az. 20 U 56/23

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es zulässig sein könne, Fotos von Fototapeten im Internet zu veröffentlichen, ohne dass Urheberrechte verletzt würden.

Geklagt hatte ein Fotograf als CEO eines in Kanada ansässigen Unternehmens. Dieser hatte zuvor mehrere Hoteliers abgemahnt, weil diese auf ihren Internetseiten Fotos hochgeladen hatten, die Wände des Hotels zeigten, die mit Fototapeten mit Motiven des Klägers beklebt waren. Es ging um zwei Motive, die das Hotel in seinem Wellnessbereich an die Wand geklebt hatte und die Wellnessräume für die hoteleigene Homepage ins Internet geladen hatte. Auf den Bildern war eindeutig erkennbar, dass es sich um Fototapeten handelte. Die gepflegten SPA-Räumlichkeiten, die mit Massageliegen bei indirektem Licht, hinter Kerzen und vor beruhigend weißen Wänden waren dabei so abgelichtet, dass sich die streitgegenständlichen Fototapeten nur als einen kleinen Teil des Gesamtarrangements darstellten.

Es wurde mit Hinweis auf eine Entscheidung des LG Köln aus dem Frühjahr 2023 auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt.

Das OLG Düsseldorf wies die Ansprüche jedoch zurück und argumentierte wie bereits im Oktober 2022 das OLG Stuttgart.

Die Richter befanden, dass die Beklagte zwar mit den Werbebildern die als Lichtbild geschützten Fotografien vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht habe. Sie habe damit aber weder Urheberrechte des Unternehmens des Fotografen noch dessen Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts scheide bereits deshalb aus, weil der Fotograf auf die Nennung als Urheber stillschweigend verzichtet habe, da die Tapeten ohne Urheberbezeichnung auf den Markt gekommen seien.

Die Richter stellten bei der Urteilsfindung auch nicht darauf ab, dass es sich bei den abgelichteten Fototapeten um unwesentliches Beiwerk iSv. § 57 UrhG handeln könne. Denn auch in einem solchen Fall wäre eine Nutzung zulässig.

Vielmehr habe nach dem OLG die Beklagte mit dem Kauf der Fototapete konkludent auch das einfache Nutzungsrecht erworben, den Raum mit der an der Wand angebrachten Fototapete zu fotografieren und die Bilder im Internet zu veröffentlichen. Es sei heutzutage gewerblich wie auch privat üblich, von Räumen Fotos zu machen – auch wenn diese Fototapeten enthalten. Wörtlich heißt es im Urteil, dass „bei lebensnaher Betrachtung von dem Erwerber einer Fototapete im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung nicht erwartet werden kann sicherzustellen, dass keine Lichtbilder in dem mit der Fototapete ausgestatteten Raum gefertigt werden oder die Fototapete abgedeckt oder auf den gefertigten Lichtbildern nachträglich retuschiert wird".

Die Richter argumentierten, dass, wenn der Erwerber der Tapete von einer solch gravierenden Nutzungseinschränkung gewusst hätte, er die Fototapete niemals erworben hätte. In der Konsequenz wären die Fototapeten schlichtweg „unverkäuflich“. Hieran könne auch der Fotograf kein wirkliches wirtschaftliches Interesse haben. Eine Vertragsauslegung, die faktisch zu einer Unverkäuflichkeit der Fototapeten führe, widerspräche den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen, so das Gericht.

Schließlich sei das klagende kanadische Unternehmen auch nach Treu und Glauben daran gehindert, die Ansprüche geltend zu machen. Wer Bilder für die Herstellung und den Vertrieb von Fototapeten nutze und diese in Verkehr bringe, schaffe einen Vertrauenstatbestand beim Käufer. Dieser dürfte vernünftigerweise davon ausgehen, dass er die Tapeten nicht nur anbringen, sondern auch Bilder von den Räumlichkeiten machen und veröffentlichen dürfen. Ein solches Vorgehen sei im Digitalzeitalter üblich.

Wer das verhindern wolle, müsste eben einen Hinweis auf eine eingeschränkte Nutzung aufnehmen oder eine gesonderte Lizenz vereinbaren. Da beides nicht geschehen war, setze das klagende Unternehmen sich zu diesem geschaffenen Vertrauenstatbestand mit der späteren Abmahnung und Geltendmachung von Ansprüchen in Widerspruch.

Mit der der Treu-und-Glauben-Argumentation schloss sich das OLG Düsseldorf dem Urteil des OLG Stuttgart an.

Das Gericht ließ die Revision gegen das Urteil zu, so dass das letzte Wort hier ggf. der BGH zu sprechen hat.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief März 2024.

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