Klar und deutlich – Nutzer müssen echte Wahlmöglichkeit bei Cookie-Bannern haben

OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23

Das OLG Köln hat entschieden, dass Cookie-Banner auf Webseiten dem Verbraucher eine klare und verständliche Möglichkeit anbieten müssen, um Cookies abzulehnen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen ein Internetportal. Zuvor hatten die Verbraucherschützer den Betreiber des Portals erfolglos wegen des damals verwendeten Cookie-Banners abgemahnt.

Das verwandte Cookie-Banner sah die Optionen des Nutzers vor, auf ein „Schließungskreuz“, auf den Button „Akzeptieren und Schließen“ oder auf den Button „Einstellungen“ zu klicken, um die Sicht auf die aufgerufene Website freizugeben.

Beim Klicken auf den Button „Einstellungen“ gelangte man auf ein untergeordnetes Menü mit den Auswahlmöglichkeiten „Alles Akzeptieren“ oder „Speichern“. Eine ausdrückliche Option, das Setzen von Cookies abzulehnen war nicht gegeben.

In zweiter Instanz hat das OLG Köln den Betreiber des Portals zur Unterlassung verurteilt, ein solches Banner zu verwenden.

Nach Ansicht des Gerichts genüge die Gestaltung des Cookie-Banners nicht den Anforderungen des § 25 Abs. 1 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG), Art. 4 Nr. 11 DSGVO. Die Einwilligung des Nutzers in die Setzung der Cookies erfolge im konkreten Fall nicht freiwillig nach hinreichender Aufklärung. Dazu müsse nach dem Urteil der Richter eine „gleichwertige Möglichkeit der Ablehnung“ angeboten werden, damit sich die Verbraucher frei zwischen den Optionen entscheiden könnten.

Im beanstandeten Fall werde der Nutzer jedoch ganz gezielt in Richtung Einwilligung hin- und von der Ablehnung der Cookies abgelenkt. Auf der ersten Ebene des Formulars klicke der Nutzer auf ein „Schließungskreuz" und willige damit in die Nutzung seiner Daten ein, obwohl der Durchschnittsnutzer mit dem X-Symbol die Schließung eines Fensters verbinde. Insoweit befand das OLG die Verbindung des „Schließungskreuz" mit dem Button „Akzeptieren und Schließen" für irreführend.

Selbst wenn der Nutzer durch Auswahl der „Einstellungen" auf das untergeordnete Menü gelange, erschließe sich dem durchschnittlichen Leser nicht, welche Funktion sich konkret hinter dem jeweiligen Button verberge oder mit welcher Auswahl er nun tatsächlich eine Ablehnung der Cookies erreichen könne.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2024.

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