Flächenbezogener Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit

Ein Unternehmer kann auf die Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen verzichten, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Ausübung dieses Optionsrechts ist insbesondere dann sinnvoll, wenn er selbst aus seinen eigenen Kosten für die Immobilie hohe Vorsteuerbeträge geltend machen kann.

Der BFH hatte mit seinem Urteil vom 24. April 2014 über folgenden Fall zu entscheiden:

Eine Unternehmerin erwarb ein bebautes Grundstück, das sie überwiegend steuerfrei verwendete. Lediglich ein Bistro und Büroräume vermietete sie steuerpflichtig. Die Mieterin des Büros nutzte die Räume grundsätzlich für steuerpflichtige Tätigkeiten. Ein Raum wurde jedoch teilweise für die vorsteuerschädliche Verwaltung eigener Wohnimmobilien verwendet. Finanzamt und Finanzgericht versagten den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Büroräumen, da hier, mangels Abgrenzbarkeit der Funktionsbereiche, kein wirksamer Teilverzicht auf die Steuerfreiheit vorliege.

Nach Ansicht des BFH kommt im Streitfall ein Teilverzicht in Betracht. Einer derartigen Teiloption muss ein hinreichend objektiv nachprüfbarer Aufteilungsmaßstab zugrunde liegen. Dies ist bei einer Abgrenzung der Teilfläche nach baulichen Merkmalen, wie etwa nach den Räumen eines Mietobjekts, gegeben. Teilflächen innerhalb eines Raums sind jedoch im Regelfall nicht hinreichend abgrenzbar.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2014.

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