Firmenwagenbesteuerung . Besteuerung nach der 1 %-Regelung auf den Bruttolistenpreis auf dem Prüfstand

Der BFH muss über eine Klage gegen die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1 %-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises entscheiden.

Stellt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Firmenwagen auch für Privatfahrten zur Verfügung, ist ein geldwerter Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils lässt der Gesetzgeber zwei alternative Berechnungsmethoden zu, die 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode. Bei der 1 %-Regelung hat der Arbeitgeber die private Nutzung monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs zu erfassen. Bruttolistenpreis ist – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen – die auf volle Hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer, vgl. § 8 Abs. 2 S. 2 iVm. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG.
Ist bei Dienstwagen, die zur privaten Nutzung überlassen werden, der Ansatz des hohen Brutto-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung als Bemessungsgrundlage noch rechtmäßig?

In dem vom Finanzgericht Niedersachen entschiedenen Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Kläger einen gebrauchten Pkw zur Verfügung gestellt. Der Kläger war berechtigt das Fahrzeug auch privat zu nutzen. Der Arbeitgeber hatte die Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Methode mit dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung vorgenommen. Der Gebrauchtwagenwert lag jedoch im Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung an den Arbeitnehmer deutlich unter dem Bruttolistenpreis. Der Arbeitnehmer hat im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung gegen die Höhe der Versteuerung des geldwerten Vorteils zunächst Einspruch eingelegt und dann geklagt.

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. September 2011, 9 K 394/10). Gegen das Urteil wurde jedoch Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 51/11 anhängig ist.
Der Bundesfinanzhof wird im Rahmen des Revisionsverfahrens grundsätzlich zu klären haben, ob der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung eines Firmenwagens noch geeignet ist, als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmenwagens zu dienen. Denkbar wäre nämlich auch als Bemessungsgrundlage nicht den Bruttolistenpreis, sondern den marktüblichen Preis bzw. den tatsächlichen Kaufpreis anzusetzen oder generell einen bestimmten Abschlag vom Bruttolistenpreis vorzunehmen und darauf die 1 %-Regelung anzuwenden.

Sollte die Revision Erfolg haben, könnte es in vielen Fällen dazu kommen, dass von einer geringeren Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils auszugehen ist als bisher. Um von einer positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs profitieren zu können, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer daher erwägen, noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen weiterhin offen zu halten. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, Einspruch gegen entsprechende Steuerfestsetzungen einzulegen und unter Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Der Arbeitgeber sollte beim Lohnsteuerabzug aus Haftungsgründen aber bis zur BFH-Entscheidung unbedingt weiter am Listenpreis als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Vorteils festhalten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2011.

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