Firmenjubiläum und Geschäftsführergeburtstag

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte nach einem im November 2011 veröffentlichten Urteil über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen einer GmbH für eine Feier, bei der gleichzeitig das fünfjährige Firmenjubiläum und der Geburtstag des Gesellschafter-Geschäftsführers gefeiert werden soll, zu entscheiden. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine GmbH lud ihre Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde zu einer Feier ein. Anlass der Feier war sowohl das fünfjährige Firmenjubiläum der GmbH als auch der 50. Geburtstag ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, der mit 50 % an der GmbH beteiligt war. Dessen Freunde und Bekannte waren nicht eingeladen. Die GmbH machte die Kosten für die Feier als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt korrigierte dies hingegen durch den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte mit seinem Urteil vom 16. Februar 2011 die Auffassung des Finanzamts. Nach Meinung des Finanzgerichts handelte es sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, sondern um Kosten der privaten Lebensführung des Geschäftsführers, für deren Übernahme die GmbH keinen Anlass hatte.

Ein Abzug als Betriebsausgaben setzt voraus, dass eine private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist. Die Aufwendungen für die Feier waren zwar auch betrieblich veranlasst, da auch das fünfjährige Jubiläum begangen wurde. Die Feier diente aber nicht nur der Begehung des Firmenjubiläums, sondern auch der Begehung des 50. Geburtstags des Gesellschafter-Geschäftsführers. Die Einladung enthielt das Firmenlogo und wies auf beide Anlässe gleichrangig hin.

Aufgrund des steuerlichen Abzugs- und Aufteilungsverbots von gemischt veranlassten Aufwendungen sind die Aufwendungen in voller Höhe der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dieses Verbot hätte nur dann keine Anwendung gefunden, wenn die Kosten nach objektivierbaren Kriterien hätten aufgeteilt und anteilig dem betrieblichen und privaten Bereich zugeordnet werden können. Diese Zuordnung war im Streitfall aber nicht möglich, weil die Gäste sowohl das Firmenjubiläum als auch den 50. Geburtstag gleichzeitig feierten. 

Tipp: Für die GmbH hätte es im Streitfall ggf. ratsam sein können, zwei Feiern auszurichten, und zwar eine kleine Feier anlässlich des 50. Geburtstags ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, deren Kosten als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln gewesen wären, und eine große Feier aus Anlass des fünfjährigen Firmenjubiläums, deren Kosten als Betriebsausgaben hätten abgesetzt werden können, ohne dass der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung droht.

Anders hätte das Finanzgericht im Übrigen entschieden, wenn es sich um die Kosten für einen Fremdgeschäftsführer gehandelt hätte. Da dieser nicht an der GmbH beteiligt ist, hätte das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung ansetzen dürfen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2012. 

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