Expressversand beim Onlinekauf – Kunde entscheidet, ob es schnell gehen soll

LG Freiburg, Urteil vom 16.06.2023, Az. 12 O 57/22

Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass eine Voreinstellung „Expressversand“ beim Onlinekauf, welches der Kunde aktiv wegklicken müsse, gegen das Verbraucherrecht verstößt.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Online-Versandhändler Pearl. Der Onlinehändler bot in seinem Webshop für bestimmte Produkte einen Standardversand und für einen Zuschlag von einem Euro auch einen „Expressversand“ an. Allerdings war diese Option im Bestellvorgang bereits von dem Onlinehändler voreingestellt, indem ein entsprechendes Kreuz in einem Options-Kästchen gesetzt war. Kunden, die keinen „Expressversand“ wünschten, sahen sich daher gezwungen in einem sog. „opt-out“ die voreingestellte Option aktiv wegzuklicken.

Dies hielten die Verbraucherschützer als Verstoß gegen das Verbraucherrecht und nahmen Pearl schließlich gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht folgte der Ansicht und gab der Klage statt. Es urteilte, dass Pearl durch diese Praktik gegen § 312a Abs. 3 BGB verstoßen habe. Danach dürfe ein Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr eine Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen.

Bei dem „Expressversand“ handele es sich jedoch um eine solche Nebenleistung im Sinne einer Zusatzleistung. Zur Hauptleistung gehöre nur die Lieferung im Standardversand. Denn nur im Standardversand hätten Verbraucher neben den Versandkosten den beworbenen Warenpreis zu bezahlen. Diese Einordnung ergebe sich auch aus der Wortwahl im Angebot. Die Beklagte habe das Produkt als „expressfähig" bezeichnet und den Expressversand gegen einen „Expresszuschlag" angeboten, so das Gericht.

Das Gesetz untersage jegliche Voreinstellungen zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, führte das Gericht in der Begründung weiter aus. Unerheblich sei daher, ob die Angebotsgestaltung im Übrigen transparent sei. Dies sei im vorliegenden Fall nach der Auffassung der Richter aber ohnehin nicht der Fall gewesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Onlinehändler die Berufung eingelegt hat.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2023.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1