Europäischer Gerichtshof zur Soll-Besteuerung bei der Umsatzsteuer gefragt

Der Bundesfinanzhof zweifelt an der uneingeschränkten Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch Unternehmer bei der Soll-Besteuerung. Daher hat er am 21. Juni 2017 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. 

Hintergrund: Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Unter Voraussetzungen (z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als € 500.000,00) kann eine Besteuerung per Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgen (Ist-Besteuerung).

Im Streitfall setzte der Vergütungsanspruch einer im bezahlten Fußball tätigen Spielervermittlerin grundsätzlich voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Vertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber eine Spielerlaubnis erteilte. Die Zahlungen waren in Raten verteilt auf die Lauf-zeit des Arbeitsvertrags zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Vertrags zwischen Verein und Spieler standen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Vermittlerin ihre in 2012 erbrachten Leistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile vertragsgemäß erst in 2015 beanspruchen konnte.

Der Bundesfinanzhof bezweifelt, ob diese jahrzehntelang geübte Besteuerungspraxis mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Auf seine Vorlage hin soll der Europäische Gerichtshof nun insbesondere entscheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann.

Praxisrelevanz für viele Fälle

Die vorgelegten Fragen beziehen sich primär auf bedingte Vergütungsansprüche, können aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen, wie z. B. beim Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings bedeutsam sein. Auch hier besteht bisher die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2017.

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