Differenzbesteuerung auch beim „Ausschlachten“ von Gebrauchtfahrzeugen

Unter gewissen Voraussetzungen können Unternehmer die Differenzbesteuerung anwenden. Diese betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist auf die Marge, d. h. auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt.

Diese Differenzbesteuerung ist auch anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Mit dieser Entscheidung vom 23. Februar 2017 widerspricht der Bundesfinanzhof ausdrücklich der bisherigen Ansicht der Verwaltung. 

Beispiel:

Ein Gebrauchtwagenhändler nimmt einen Pkw von einer Privatperson für € 12.000,00 in Zahlung und verkauft ihn für € 19.000,00 weiter. Die Umsatzsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

Marge: € 19.000,00 - € 12.000,00 = € 7.000,00
Bemessungsgrundlage: € 7.000,00 / 1,19 = € 5.882,36
USt: € 5.882,35 x 19 % = € 1.117,65

Die Umsatzsteuer beträgt im vorliegenden Fall € 1.117,65. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist zwingend darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht offen ausgewiesen wird.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen, die ein Unternehmer zuvor aus von Privatpersonen erworbenen Altfahrzeugen ausgebaut hatte, der Differenzbesteuerung unterliegt. Der Unternehmer wandte die Differenzbesteuerung an, das Finanzamt lehnte diese ab.

Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Verfahren zunächst eine Verfahrensruhe beschlossen, da er eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Streitfall abwarten wollte. Dieser entschied am 18. Januar 2017, dass ein Verwerter von Alt- und Schrottfahrzeugen ausgebaute Gebrauchtteile aus von privat angeschafften Fahrzeugen differenzbesteuert weiterverkaufen darf. Wegen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung nunmehr übernommen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2017.

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