EuGH entschärft Vorsteuerabzugaus_Rechnungen

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss diese Rechnung den strengen formalen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genügen. Fehlt eine der erforderlichen Angaben, lässt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt (bzw. in dem Besteuerungszeitraum) zu, in dem die Rechnung vom Rechnungsaussteller berichtigt bzw. vervollständigt wird. Die Berichtigung einer Rechnung wirkt demnach nicht zum Zeitpunkt der Steuerentstehung.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15. Juli 2010 entschieden, dass eine derartige Berichtigung doch auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt. Bei dem zu beurteilenden Sachverhalt wurden die fehlerhaften Rechnungen in 2007 erteilt und in 2008 berichtigt. Von einer Rückwirkung der Rechnungsberichtigung geht der EuGH zumindest für den Fall aus, dass die Berichtigungserklärung dem Finanzamt bis zu dem Zeitpunkt vorgelegt wird, an dem die Entscheidung über die Versagung des Vorsteuerabzugs aus der ursprünglich erteilten Rechnung gefällt wird.

In der Praxis stellt sich die Beschaffung einer Gutschrift und entsprechend neuer Rechnung, die meistens nach einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung erfolgen muss und in der Regel erst viele Jahre später angefordert wird, oft als schwierig, wenn nicht gar als unmöglich heraus. Nach gängiger Praxis wird der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht. Es entstehen zusätzlich zur Nachforderung der Steuer auch noch Nachzahlungszinsen.

Tipp: Trotz des positiven Urteils des EuGH sollten grundsätzlich alle Rechnungen, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll, unverzüglich auf die Vollständigkeit der Angaben geprüft und im Bedarfsfall eine Berichtigung verlangt werden, um bei späteren Betriebsprüfungen vorprogrammierten Ärger bis hin zum Versagen des Vorsteuerabzugs zu vermeiden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2010. 
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