Erschwerung der Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften

Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen gewissen Abzugsbeschränkungen. So dürfen z. B. Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 gilt seit 2020 eine weitere Einschränkung. Danach ist der Verlustabzug bzw. die Verlustverrechnung bei bestimmten Verlusten auf € 10.000,00 im Jahr begrenzt.

Betroffen von diesen neuen Verlustverrechnungsregeln sind insbesondere Verluste aus Termingeschäften, Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie Verluste aus dem Totalausfall von Kapitalanlagen. Derartige Verluste können nur noch in Höhe von € 10.000,00 mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Die im Veranlagungszeitraum nicht verrechneten Verluste mindern jedoch die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Folgejahren – allerdings wiederum beschränkt auf € 10.000,00 jährlich.

Hinweis: Die Neuregelung gilt für Verluste, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

Beispiel:

Der ledige Steuerpflichtige A erzielt in 2020 Dividendenerträge iHv. € 20.000,00. Aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung ergibt sich ein Verlust iHv. € 13.000,00.

Dividendenerträge 20.000,00
abzgl. Verlust durch Uneinbringlichkeit -10.000,00
Verbleibende Erträge 10.000,00
abzgl. Sparer-Pauschbetrag      -801,00
Einkünfte 9.199,00
Abgeltungsteuer (25 %) 2.300,00

 

 

 

 

Der Verlust, der den Höchstbetrag von € 10.000,00 übersteigt (= € 3.000,00), wird vorgetragen und kann 2021 mit Kapitalerträgen verrechnet werden.

Nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG ist eine weitere Beschränkung zu beachten: Danach können Verluste aus Termingeschäften (insbesondere aus dem Verfall von Optionen) nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist auf € 10.000,00 beschränkt. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von € 10.000,00 mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.

Hinweis: Diese Regelung ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2020.

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