Erleichterung beim Kirchensteuerabzug

In unserer Ausgabe vom Juli 2014 haben wir Sie über den Kirchensteuerabzug auf Gewinnausschüttungen informiert.

Grundsätzlich müssen ab dem 01. Januar 2015 neben Banken und Kreditinstituten u. a. auch alle Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) im Zuge einer Ausschüttung die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge ermitteln und die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abführen. Mittlerweile konnte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) jedoch verschiedene Ausnahmeregelungen zur Entlastung der Kapitalgesellschaften erreichen.

Ausgenommen sind demnach:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört

Beachten Sie: Sind an der Kapitalgesellschaft zwei oder mehr natürliche Personen beteiligt (z. B. Ehegatten), müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auf alle Gesellschafter zutreffen.

  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können

Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (jeweils vom 01.09. bis 31.10.) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, müssen auch keine Registrierung und Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) und des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim BZSt erfolgen.

  • Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen

In Einzelfällen kann z. B. infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder aufgrund von Verlustvorträgen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben.

Beachten Sie: Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss dennoch in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt.

  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten

Tipp: Jede Gesellschaft, die – unter Berücksichtigung der o. g. Ausnahmen – zur Verfahrensteilnahme verpflichtet ist, aber einen Datenübermittler zur Abfrage beauftragt, muss sich beim BZSt selbst registrieren, da der Datenübermittler bei der Abfrage die Zulassungsnummer der Gesellschaft, für die er die Abfrage durchführt, angeben muss.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2014.

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