Erhöhung von Grundfreibetrag, Kindergeld und -freibeträgen sowie Behinderten-Pauschbeträgen

Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2020 den Entwurf für ein „Zweites Familienentlastungsgesetz“ beschlossen. Beabsichtigt ist die Anhebung von Kindergeld und -freibeträgen sowie die Erhöhung des Grundfreibetrags. 

So soll der Kinderfreibetrag ab 2021 von derzeit € 5.172,00 (€ 2.586,00 je Elternteil) auf € 5.460,00 (€ 2.730,00 je Elternteil) erhöht werden. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf soll von € 2.640,00 (€ 1.320,00 je Elternteil) auf € 2.928,00 (€ 1.464,00 je Elternteil) steigen.

Das Kindergeld soll um € 15,00  je Kind und Monat erhöht werden. Dies bedeutet ab 2021: 

  • jeweils € 219,00  für das erste und zweite Kind, 
  • € 225,00 für das dritte Kind und 
  • € 250,00 für jedes weitere Kind.

Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll von € 9.408,00 auf € 9.696,00 (2021) und € 9.984,00 (2022) steigen. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann an diese Werte angepasst.

Zum Abbau der kalten Progression sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für 2021 um 1,52 % und für 2022 um 1,5 % (voraussichtliche Inflationsraten).

Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Regierungsentwurf vom 29. Juli 2020) sollen die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt werden. Der Entwurf enthält insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge (inklusive Aktualisierung der Systematik),
  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
  • Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50,
  • Pflege-Pauschbetrag unabhängig vom Kriterium „hilflos“,
  • Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden vier und fünf sowie Einführung eines Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden zwei und drei.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief September 2020.

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