Kommanditist einer KG kann abhängig beschäftigt sein

Ob der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig mitarbeitet oder ob er in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst handelnder Mitunternehmer ist, beurteilt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Darauf hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 22. Juli 2020 hingewiesen und einen Kommanditisten im Streitfall als abhängig Beschäftigten eingestuft.

Für die Abgrenzung kommt es nach Ansicht des Landessozialgerichts darauf an, 

  • ob das Tätigwerden des Kommanditisten auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruht, d. h., ob sich die Pflicht zur Arbeitsleistung ausschließlich und unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis ergibt oder 
  • ob seine Tätigkeitspflicht auf einem Vertrag über eine Mitarbeit gründet. 

Gemessen daran war der Kommanditist im Streitfall im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungs-verhältnisses für die KG tätig. Der Gesellschaftsvertrag begründete keine Dienstleistungspflicht des Kommanditisten. Es war nicht geregelt, dass die Kommanditisten mitarbeiten mussten. Der Kommanditist wurde vielmehr aufgrund einer eigenständigen Rechtsbeziehung mit der KG tätig. Das wird auch dadurch belegt, dass nicht alle Kommanditisten der KG eine Tätigkeitsvergütung erhielten. Eine solche erhielten nur die mitarbeitenden Kommanditisten. 

Des Weiteren war der Kommanditist in den Betrieb der KG funktionsgerecht dienend eingegliedert und trug auch nur ein begrenztes Unternehmerrisiko.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2020.

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