Ergänzender Verweis nur von Rechnung auf Dokument

Bei der Frage, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stehen in der Praxis insbesondere die rechnungsbezogenen Anforderungen im Fokus. Im Zusammenhang mit einer hinreichenden Leistungsbeschreibung hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 14. März 2012 klargestellt, dass ein Verweis von einem Dokument auf eine Rechnung unzureichend ist.

Im Streitfall verweigerte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus der Zweitschrift einer Rechnung mit dem Text: „Wir berechnen Ihnen für die von unserem Hause erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß DM 7.950.000,00 + 16 % MwSt iHv. DM 1.272.000,00 = DM 9.222.000,00.“ Im finanzgerichtlichen Verfahren legte der Kläger ein Anschreiben des Rechnungsausstellers an ihn vor, in dem auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien Bezug genommen und die kurzfristige Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis angekündigt wurde. Dieses Anschreiben trug das gleiche Datum wie die Rechnung.

Das Finanzgericht ging gleichwohl von einer formell nicht ordnungsgemäßen Rechnung aus und lehnte den Vorsteuerabzug ab – und zwar zu Recht wie der BFH entschied. Dabei stellten die Richter klar, dass ein rechnungsergänzender Verweis nur in eine Richtung möglich ist – nämlich von der Rechnung auf das Rechnungsergänzungsdokument. Selbst bei identischer Datierung von Rechnung und Dokument ermöglicht eine umgekehrte Verzahnung durch Verweis in einem Dokument auf eine bestehende oder künftig zu erstellende Rechnung den Vorsteuerabzug somit nicht.

Tipp: Beanstanden Sie gleich nach Eingang eine Rechnung, die nicht sämtliche Mindestbestandteile enthält. Kürzt das Finanzamt im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug mangels ordnungsgemäßer Rechnung, kann z. B. die Insolvenz des Rechnungsausstellers dazu führen, dass Ihr Steuernachteil endgültig ist, weil eine Rechnungskorrektur nicht mehr möglich ist.

Auch wenn der Rechnungsaussteller Ihnen eine berichtigte Rechnung zur Verfügung stellt, verbleibt bei Ihnen ein Zinsschaden, da nach Auffassung der Finanzverwaltung die berichtigte Rechnung erst dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie Ihnen vorliegt, und heilt demzufolge nicht den Vorsteuerabzug im Jahr des Eingangs der fehlerhaften Rechnung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2012.

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