Kein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres

Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 27. April 2012 entschieden, dass ein Fahrtenbuch, das nicht während des gesamten Kalenderjahres geführt wird, nicht ordnungsgemäß ist.

Der Kläger, der von seinem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen hatte, begann am 01. Mai des Streitjahres, für dieses Fahrzeug ein (inhaltlich ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen. Das Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil jedoch auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnungen nach der 1 %-Methode. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass Veränderungen seiner familiären Situation (Geburt eines dritten Kindes) die Möglichkeiten zur privaten Nutzung des Fahrzeugs stark eingeschränkt hätten und es deshalb zulässig sein müsse, die Ermittlungsmethode auch während des laufenden Jahres zu ändern.

Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht, sondern bestätigte das Finanzamt: Ein Fahrtenbuch sei nur dann ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspreche dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken des Gesetzes. Außerdem berge dies eine erhöhte Manipulationsgefahr und sei für die Finanzverwaltung nur schwer überprüfbar. Aus diesen Gründen seien die persönlichen Lebensumstände des Klägers nicht zu berücksichtigen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2012.

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