Einsatz von Subunternehmern - Sorgfalt schützt vor Beitragshaftung

Beauftragt ein Unternehmer des Baugewerbes ein Subunternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen, haftet er für die Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers - so sieht es das Gesetz vor (§ 28e Abs. 3a SGB IV). Diese Haftung entfällt nur, wenn der Unternehmer beweisen kann, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt. Diese Sorgfaltspflicht wird allein durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt nicht erfüllt.

Haftung für die Beitragsschulden des Subunternehmers

Eine Haftung des Hauptunternehmers für rückständige Sozialversicherungsbeiträge beim Subunternehmer kommt immer dann in Betracht, wenn über das Vermögen des Subunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.

Umfangreiche Sorgfaltspflicht

Einer Haftung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge beim Subunternehmer kann sich der Hauptunternehmer nur dann entziehen, wenn er sich hinreichend vergewissert hat, dass der Subunternehmer seine Abgabenpflichten ordnungsgemäß erfüllt. Der Nachweis fehlenden Verschuldens muss sich darauf erstrecken, dass der Unternehmer bei der Auswahl des Nachunternehmers die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt hat. Er muss eine kalkulatorische und kaufmännische Kontrolle vornehmen und gewissenhaft nachprüfen, ob für die angebotene Leistung die Lohnkosten mit den Sozialversicherungsbeiträgen zutreffend kalkuliert sind. Dies schließt auch ein, dass das Subunternehmen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und eine Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörden vorlegt.

Bescheinigung vom Finanzamt allein genügt nicht

Die nötige Sorgfalt ist nur dann gewahrt, wenn der Unternehmer alle Nachforschungen tätigt, die einen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit des Nachunternehmers in Beitragsangelegenheiten ermöglichen. Hierzu zählt auch, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers einzuholen. Eine Freistellungsbescheinigung allein der Steuerbehörde genügt hierfür nicht, da diese keinerlei Rückschlüsse auf das bisherige Verhalten in Beitragssachen zulässt.

Nachweis durch Präqualifikation

Eine Entlassung aus der Haftung sieht der Gesetzgeber für den Hauptunternehmer auf jeden Fall vor, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers durch eine sog. Präqualifikation nachweist. Für die Durchführung der Präqualifikation stehen die vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. beauftragten Präqualifizierungsstellen zur Verfügung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2013.

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