Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt

Über jeden Todesfall wird das Finanzamt durch das jeweilige Standesamt unterrichtet. Da aus der Nachricht des Standesamts jedoch nicht hervorgeht, ob der Verstorbene nennenswertes Vermögen vererbt hat, wartet das Finanzamt mit der Aufforderung der Abgabe der Steuererklärung einige Zeit, bis Mitteilungen von Erben oder sonstigen Erwerbern von Vermögen oder auch von dritter Seite eingehen. Erst aufgrund dieser Unterlagen kann das Finanzamt prüfen, ob das den Erben oder Bedachten zugefallene Vermögen so hoch ist, dass nach Abzug von Freibeträgen eine Steuer festzusetzen ist.

In Erbfällen sind z. B. Vermögensverwahrer (Banken, Sparkassen etc.), Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen zur Anzeige von in ihrem Besitz befindlichen Vermögen oder von Guthaben bzw. Forderungen des Erblasers verpflichtet.

Aber auch der Erbe ist verpflichtet, das für die Veranlagung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis über das Erbe zu informieren.

Eine Anzeigepflicht besteht darüber hinaus im Falle der Schenkung, denn nur durch die Anzeige der Vermögensübertragung durch den Schenker oder den Beschenkten kann das zuständige Finanzamt prüfen, ob mit einer Schenkungsteuerfestsetzung zu rechnen ist.

Hält das Finanzamt nach den eingereichten Unterlagen eine Besteuerung für wahrscheinlich, kann es von jedem an dem Vermögensübergang Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung verlangen.

Die Anzeigepflicht entfällt nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B.

  • im Fall der Beurkundung einer Schenkung. Wird eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet, so trifft die Anzeigepflicht die beurkundende Stelle, und nicht den Schenker oder den Beschenkten;
  • beim Erwerb von Todes wegen, wenn ein deutsches Gericht die Verfügung eröffnet, sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erben aus dieser Verfügung unzweifelhaft ergibt und weder Grundbesitz noch Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen Bestandteil des Nachlasses ist;
  • wenn das für die Durchführung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerveranlagung zuständige Finanzamt auf andere Art und Weise bereits Kenntnis erlangt hat. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn von mehreren anzeigepflichtigen Personen einer seine Verpflichtung erfüllt.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen Erwerb handelt, der tatsächlich zur Steuerpflicht führt. Allerdings ist es lebensfremd, jedes Gelegenheitsgeschenk anzuzeigen. Es liegt auch nicht im Interesse der Finanzverwaltung, unzählige wertlose Informationen zu erhalten. Aus diesem Grund wird eine Anzeigepflicht in der Regel verneint, wenn von vornherein eindeutig klar ist, dass keine Steuerpflicht besteht.

Soweit jedoch nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass der Vermögensübergang keine Steuerbelastung auslöst, ist eine Anzeigepflicht gegeben.

Unterlässt der Erwerber die Anzeige, begeht er hierdurch keine Steuerordnungswidrigkeit. Wird aber aufgrund der fehlenden Anzeige keine Steuer festgesetzt, obwohl sie ansonsten erheben gewesen wäre, kann sich der Erwerber unter Umständen einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung strafbar machen.

Tipp: Die Anzeigepflicht wird nicht erfüllt, wenn sich der Vermögensübergang aus der Einkommensteuererklärung ergibt, da für die Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer in der Regel ein anderes Finanzamt zuständig ist.

Zu beachten ist außerdem, dass die Verjährungsfrist im Falle der Schenkung extrem lange laufen kann. Wird eine Schenkung gegenüber dem Finanzamt nicht angezeigt, so kann das Finanzamt auch nach dem Tod des Schenkers noch die Abgabe der Schenkungsteuererklärung anfordern, sofern das zuständige Finanzamt erst aufgrund des Todes von der Schenkung erfährt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2013.

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