Einkommensteuererklärung 2016 – Kampf dem Belege-Wahnsinn!

Hatte man sich letztes Jahr nicht vorgenommen, alle Belege sorgfältig an einem fest dafür vorgesehenen Platz zu sammeln – natürlich bereits vorsortiert – und so die Steuererklärung 2016 schon im ersten Quartal fertig zu haben? Mit diesem Vorhaben sind die meisten wahrscheinlich genauso weit gekommen wie mit ihren guten Neujahrs-Vorsätzen à la „mehr Sport, nicht mehr rauchen, weniger arbeiten“. Und nun ist er da, der Mai. Welche Belege und Nachweise wofür gebraucht werden, „sortieren“ wir nachfolgend.

Die gute Nachricht vorweg: Für die Abgabe der Steuererklärung gewährt der Gesetzgeber zukünftig zwei Monate mehr Zeit. War bislang die Steuererklärung am 31. Mai des Folgejahres fällig, muss diese nun erst am 31. Juli beim Finanzamt vorliegen. Auch die Abgabefrist des Steuerberaters (bislang 31. Dezember des Folgejahres) verlängert sich entsprechend.

Sonderausgaben
Sonderausgaben sind Kosten der Lebensführung, die steuerlich begünstigt werden. Hierzu gehören Aufwendungen für private Altersversorgung, Betreuung und Berufsausbildung der Kinder, Unterhaltszahlungen und Krankenversicherungen. Da der Pauschbetrag vergleichsweise niedrig ist (€ 36,00 bzw. € 72,00 für Ehepaare), lohnt es sich, die entsprechenden Belege zu sammeln und geltend zu machen.

Außergewöhnliche Belastungen (agB)
Mit den agB können auch private Ausgaben bei der Steuererklärung angesetzt werden. Diese liegen dann vor, wenn die Aufwendungen höher ausfallen als im Normalfall. Typische agB sind Krankheitskosten, Kurkosten, Bestattungskosten oder Unterhaltsleistungen für Bedürftige. Beim Abzug gibt es jedoch eine wichtige Einschränkung: Es wird nur der Teil vom Finanzamt akzeptiert, der über der „zumutbaren Belastung“ liegt. Die Belastungsgrenze wird als Prozentsatz der gesamten Einkünfte ermittelt. Bleiben die agB unter dieser Grenze, reduzieren sie nicht die Steuerlast. Planbare Ausgaben sollten daher so gelegt werden, dass diese möglichst gebündelt in einem Jahr anfallen, sodass der Gesamtjahresaufwand höher ausfällt als die zumutbare Belastung.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Wer keine Lust auf Fensterputzen, Rasenmähen oder Schneeschippen hat und dafür eine Firma beauftragt, kann 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (max. € 4.000,00 p. a.) von der Steuer absetzen. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Arbeiten haushaltsnah sind und direkt in Wohnung/Haus oder auf dem dazugehörenden Grundstück ausgeführt werden. Auch Handwerkerleistungen, wie Maler- und Fassadenarbeiten, Reparaturen von Haushaltsgeräten und Computern sowie Modernisierung, sind bis zu einem Betrag von € 1.200,00 abziehbar. Die Aufwendungen sind mittels einer Rechnung nachzuweisen, Barzahlungen werden nicht akzeptiert.

Werbungskosten
Beruflich veranlasste Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hier gewährt der Gesetzgeber großzügig einen Pauschalbetrag von € 1.000,00, der ohne Belege oder Nachweise angerechnet wird. Zu den typischen Werbungskosten gehören Aufwendungen für Arbeitsmittel, Bewerbungs- und Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren, Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten oder Beiträge zu Berufsverbänden. Belege sammeln lohnt sich dann, wenn die Aufwendungen den Pauschbetrag übersteigen. € 1.000,00 klingen im ersten Moment zwar hoch, viele Arbeitnehmer erreichen jedoch allein durch die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer einen € 1.000,00 übersteigenden Betrag.

Tipp: Einfach anderen die Arbeit überlassen und die Steuererklärung den Mitarbeitern von ttp anvertrauen.

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