Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundesrat hat am 05. März 2021 dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz enthält einen Kinderbonus, eine Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 %) für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie einen erweiterten Verlustrücktrag.

Kinderbonus: Einmalbetrag in Höhe von € 150,00

Für den Monat Mai 2021 wurde das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von € 150,00 erhöht. Kinder, für die im Mai 2021 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, sofern für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht.

Erweiterter Verlustrücktrag

Beim steuerlichen Verlustrücktrag wurden die Höchstbeträge für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 erhöht – und zwar von € 5,0 Mio. auf € 10,0 Mio. bei der Einzelveranlagung und von € 10,0 Mio. auf € 20,0 Mio. bei der Zusammenveranlagung.

Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 01. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte bereits durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz (7 %).

Um die entsprechenden Betriebe auch über den 30. Juni 2021 hinaus zu entlasten, wurde die Regelung nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Siein dem Mandantenbrief April 2021.

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