Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale für Helfer in Impfzentren

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung für freiwillige Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind.

Übungsleiter- / Ehrenamtspauschale

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. 

Die Übungsleiterpauschale lag im Jahr 2020 bei € 2.400,00 und wurde mit Wirkung ab 2021 auf € 3.000,00 jährlich erhöht.

Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale (€ 720,00 im Jahr 2020 und € 840,00 ab 2021) in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen

Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale werden nur bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten gewährt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, also z. B. Studenten oder Rentner. 

Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) handeln.

Tipp:    Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2021.

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