Das Einbinden des Facebook „Like-Buttons“ kann datenschutzwidrig sein

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15

Die Nutzung des Facebook „Like Buttons“ („gefällt mir“) ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ohne vorherige Aufklärung des Internetnutzers über die Datenübermittlung ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß iSd. § 3a UWG iVm. § 13 TMG.

Geklagt hatte eine Verbraucherzentrale gegen einen Bekleidungshändler, der auf seiner Website den sog. „Like-Button“, ein Plugin von Facebook integriert hatte. Dieses Plugin sorgt dafür, dass die (idR. dynamische) IP-Adresse des jeweiligen Websitenutzers automatisch an die Firma Facebook in die USA übermittelt wird. Dies geschieht bereits schon bevor der „Like-Button“ überhaupt betätigt wird.

Die mit der Abmahnung eingeforderte Unterlassungserklärung gab der Bekleidungshändler nicht ab. Gleichwohl änderte die Beklagte auf ihrer Homepage die Verwendung des „Like-Buttons“ dahingehend ab, dass das Facebook-Plugin zunächst deaktiviert ist und erst beim Klicken des Benutzers aktiviert und die damit verbundene Datenverarbeitung in Gang gesetzt wird (sog. 2-Klick-Lösung).

Damit gab sich die Verbraucherzentrale nicht zufrieden, die Sache landete vor Gericht. Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass die vorher praktizierte Verwendung des „Like-Buttons“ wettbewerbswidrig und daher die geforderte Unterlassung berechtigt war.

Die Richter gingen dabei davon aus, dass es sich auch bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) handele. Nach dem Telemediengesetz, welches auf die Beklagte Anwendung finde, sei sie  verpflichtet gemäß § 13 TMG bei Beginn des Nutzungsvorgangs über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung personenbezogener Daten sowie über deren Verarbeitung in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in allgemein verständlicher Form  zu unterrichten. Dadurch, dass bereits bei dem bloßen Besuch der Website eine Übermittlung der Daten an Facebook erfolge, sei die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.

Bei den entsprechenden Normen des BDSG und des TMG bejahten die Richter zudem, dass es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG handele und bestätigten somit eine Entscheidung des OLG Hamburg.

Als Konsequenz aus dieser Entscheidung stellt sich nun für Unternehmen die Frage, ob die „2-Klick-Lösung“ eine datenschutzkonforme Einbindung des Facebook „Like-Buttons“ ermöglicht. Dies ist bei Datenschützern nicht unumstritten. Das Problem stellt sich dabei so dar, dass der Websitebetreiber gar nicht über den Zweck der Datenverarbeitung vollständig aufklären kann, da Facebook schlichtweg diese Informationen nicht transparent offenlegt.

Das Landgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung die Zulässigkeit der „2-Klick-Lösung“ ausdrücklich offen gelassen, da es in dem zu entscheiden Fall allein um die Wiederholungsgefahr wegen der nicht abgegebenen Unterlassungserklärung ging.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2016.

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