„Angebot nur für Unternehmer!“: Zur Hinweispflicht für Verbraucher in Online-Shops

Landgericht Dortmund, Urteil vom 23.02.2016, Az. 25 O 139/15

Ein Online-Shop, der als „B2B-Shop“ auftritt, aber de facto auch Verbraucher beliefert, muss nach einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund alle Pflichtinformationen für Verbraucher (etwa eine Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzrecht) bereitstellen. Es reiche nach Auffassung des Gerichts nicht aus, wenn auf der Webseite lediglich darauf hingewiesen werde, dass nur Unternehmen beliefert werden würden. Vielmehr müsse der Online-Shop-Betreiber durch weitergehende Maß-nahmen sicherstellen, dass Verbraucher die angebotenen Waren nicht bestellen könnten.

Geklagt hatte eine Verbraucherzentrale gegen einen Online-Shop, der „Profi-Kochrezepte“ anbot. Diese wollte der Web-Shop nach seinem eigenen Vortrag aber nicht an Verbraucher veräußern, sondern lediglich mit anderen Unternehmern geschäftlich in Kontakt treten. Zwar fanden sich entsprechende Hinweise auf der betreffenden Website, gehindert wurden Verbraucher jedoch nicht für sich die Rezepte zu erwerben.

Die klagende Verbraucherzentrale sah hierin einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß, da der Online-Shop nicht seinen Informationspflichten nachkam, die ihm als Unternehmer bei Geschäften mit Verbrauchern (B2C) obliegen.

Das angerufene Landgericht teilte die Einschätzung der Verbraucherzentrale und verurteilte den Online-Shop antragsgemäß zur Unterlassung.

Die Richter führten aus, dass die Informationspflichten für Unternehmen nur entfallen, wenn aus dem Angebot klar hervorgehe, dass der Unternehmer ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen abschließen möchte oder zumindest ein Wille, nur mit Unternehmen zu kontrahieren. Diese wurde nicht in geeigneter Weise durch den Web-Shop umgesetzt. Die auf der Internetseite gegebenen Hinweise seien nach Ansicht des Gerichts unzureichend. Die Hinweise befanden sich teilweise am Seitenrand. Einige wurden sogar erst durch Scrollen sichtbar. Zudem wirkte die Internetseite nach Auffassung der Richter durch ihre Aufmachung nicht so als ob sie sich an Profi-Köche richtet, sondern eher an Verbraucher. Daher seien die Maßnahmen als unzureichend anzusehen, die Verbraucher von einer Bestellung abgehalten hätten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2016.

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