Berücksichtigung nicht verteilter Erhaltungsaufwendungen im Erbfall

Um die Steuerprogression zu senken, kann es sinnvoll sein, größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen (§ 82b EStDV). Das Finanzgericht Münster hat am 11. Oktober 2019 darüber entschieden, wie nicht verbrauchte Beträge im Erbfall zu behandeln sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Streitfall hatte die Ehefrau des verstorbenen Grundstückseigentümers die vom Ehemann nach § 82b EStDV noch nicht verbrauchten Teilbeträge in einer Summe in der Einkommensteuerveranlagung des Todesjahres als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die restlichen Verteilungsbeträge auf die Erbengemeinschaft übergehen würden und dort nach § 82b EStDV fortzusetzen wären.

Das Finanzgericht verwies in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des BFH zur Restveteilung bei Tod des Nießbrauchers, wonach der verbliebene Teil der Erhaltungsaufwendungen beim Erblasser im Veranlagungszeitraum seines Todes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Das Finanzgericht geht angesichts der Urteilsbegründung des BFH davon aus, dass er die Folgen nicht nur bei einem Vorbehaltsnießbrauch annimmt, sondern allgemein für Situationen, in denen ein verstorbener Steuerpflichtiger Erhaltungsaufwendungen getragen hat und diese noch nicht verbraucht sind. Entsprechend waren beim Ehemann die von ihm vor seinem Tod getragenen und noch nicht verbrauchten Aufwendungen im Streitjahr abziehbar.

Tipp: Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2020.

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