Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen

Der Bundesrat hat am 25. November 2011 dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (sog. Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - kurz: BeitrRLUmsG) zugestimmt. Mit diesem Gesetz soll die Richtlinie der EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen in nationales Recht umgesetzt werden.

Die aus unserer Sicht wichtigsten Gesetzesänderungen, die in diesem Gesetz allerdings nicht vermutet werden, haben wir nachfolgend kurz dargestellt.

- Aufwendungen für Erstausbildung und Erststudium

Das BeitrRLUmsG sieht vor, dass Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Diese gesetzliche "Klarstellung" soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten. Dem Abzug von Werbungskosten, den der BFH noch mit seinen Urteilen vom 28. Juli 2011 zugelassen hat, wird durch diese Gesetzesänderung eine Absage erteilt.

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder für das erste Studium können damit auch weiterhin nur als Sonderausgaben abgezogen werden. Der dafür geltende Höchstbetrag wird jedoch ab dem Jahr 2012 von € 4.000,00 auf € 6.000,00 angehoben. Ein unbegrenzter Abzug der Ausbildungskosten ist nach Auffassung des Gesetzgebers angesichts staatlicher Instrumente der Ausbildungsförderung (z. B. BAföG) und der steuerlichen Begünstigungen bei den Eltern (z. B. Ausbildungsfreibetrag, Kindergeld oder Kinderfreibetrag) nicht geboten.

Dieser erhöhte Sonderausgabenabzug wirkt sich jedoch für viele Studenten nicht aus, da sie keine Einkünfte erzielen, mit denen die Aufwendungen verrechnet werden können. Auch ist eine jahresübergreifende Verrechnung im Vergleich zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht möglich.

Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung oder das weitere Studium veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland erzielten steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

- Erbschaft- / Schenkungsteuer

Einlagen in eine Kapitalgesellschaft stellen künftig insoweit freigebige Zuwendungen (Schenkungen) an Mitgesellschafter dar, als sie über den nach der Beteiligungsquote und den gesellschaftsrechtlichen Regelungen geschuldeten Betrag hinausgehen und dadurch die an der Gesellschaft mitbeteiligten Personen oder nahe Angehörige begünstigen. Faktisch werden damit disquotale Einlagen künftig als Schenkung des Einlegenden an die Mitgesellschafter gewertet.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2011.

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