Beabsichtigte Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Durch das Jahressteuergesetz 2022 sollen zahlreiche Anpassungen und Neuerungen insbesondere im Einkommensteuerrecht erfolgen. Der Regierungsentwurf vom 14. September 2022 stellt ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, so dass mit weiteren Änderungen zu rechnen ist. Wichtige Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt.

Abschreibungen für Mietimmobilien

Bisher werden Mietimmobilien, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, mit jährlich 2 % abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 01. Januar 1925 mit 2,5 %.

Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 30. Juni 2023 fertig-gestellt werden, auf 3 % erhöht werden.

In Ausnahmefällen kann die Abschreibung – abweichend zu dem typisierten Abschreibungssatz – nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG). Den Nachweis muss der Steuerpflichtige erbringen. 

Diese Ausnahmeregelung soll gestrichen werden. Soweit Abschreibungen für vor dem 01. Januar 2023 endende Kalenderjahre zulässigerweise nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG vorgenommen wurden, darf die Abschreibung aber auch weiterhin nach der kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags ab 2023

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag abzuziehen. Ab 2023 soll der Pauschbetrag von € 801,00 auf € 1.000,00 und bei Ehegatten von € 1.602,00 auf € 2.000,00 erhöht werden.

Altersvorsorge: Vollständiger Sonderausgabenabzug ab 2023

Der bislang ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf das Jahr 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.

Anhebung des Ausbildungsfreibetrags

Der Ausbildungsfreibetrag soll von € 924,00 ab 01. Januar 2023 auf € 1.200,00 angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Tipp: Die vorgestellten Absichten hatte das Bundesfinanzministerium (im Kern) bereits im Referentenentwurf ausgearbeitet. Der Regierungsentwurf vom 14. September 2022 enthält darüber hinaus vor allem zwei Aspekte mit Breitenwirkung:

  • Neuregelung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (z. B. Erhöhung des jährlichen Höchstbetrags für „Homeoffice-Tage“ von € 600,00 auf € 1.000,00 ab 2023). 
  • Freistellung von der Einkommen- und Umsatzsteuer bei privaten Photovoltaik-Kleinanlagen. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2022.

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