Auswirkungen von Corona auf den Jahresabschluss

Corona sorgt auch im Bereich der Rechnungslegung für zahlreiche Fragen und Verunsicherungen. Welche Auswirkungen sich auf die Erstellung der Jahresabschlüsse 2019 und 2020 ergeben, lesen Sie im Folgenden.

Da die Corona-Krise als wertbegründetes Ereignis eingestuft wurde, ergeben sich keine Änderungen auf den Jahresabschluss 2019 durch die Bildung von Rückstellungen oder die Vornahme von außerplanmäßigen Abschreibungen.

Jedoch werden sich nicht wenige Unternehmen bereits bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2019 mit der Frage nach der Fortführung der Unternehmenstätigkeit konfrontiert sehen. Bei einigen werden sich die Auswirkungen lediglich auf die Angabe im Anhang unter den sog. Vorgängen von besonderer Bedeutung beschränken. Doch bei Unternehmen, bei denen die Corona-Krise zu bedeutsamen negativen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit geführt hat, wird zu prüfen sein, ob der Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit weiterhin gewährleistet ist. Ist dies nicht gegeben, so wirkt sich das rückwirkend auch auf die Erstellung des Jahresabschlusses 2019 aus, der dann eventuell unter Liquiditätsgesichtspunkten aufzustellen ist. Ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit zwar gegeben, wurden aber wesentliche Unsicherheiten identifiziert, so muss darüber im Anhang berichtet werden. Sofern kein Anhang aufgestellt wird, erfolgt die Angabe unter der Bilanz.

Zahlreiche Unternehmen nehmen die Regelungen zum Kurzarbeitergeld in Anspruch. Sofern der Arbeitgeber alle Voraussetzungen gegenüber der Agentur für Arbeit erfüllt hat, fungiert er im Weiteren lediglich als Zahlungsabwickler; d. h., er tritt in Vorleistung und erhält nachträglich eine Erstattung von der Agentur für Arbeit. Somit handelt es sich bei dem Kurzarbeitergeld um einen sog. durchlaufenden Posten. Entsprechend den verauslagten monatlichen Zahlungen an die Arbeitnehmer aktiviert der Unternehmer eine Forderung gegen die Agentur für Arbeit. Bei der Berücksichtigung der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen verhält es sich jedoch anders. Da es sich hierbei um nicht rückzahlbare Zuwendungen handelt, werden diese erfolgswirksam in der GuV unter den sonstigen betrieblichen Erträgen oder als Kürzung der Personalaufwendungen erfasst.

Weitere Auswirkungen der Corona-Krise auf den Abschluss 2020 können sich für die Berechnung und Beurteilung der Wertberichtigungen auf Forderungen oder für die Notwendigkeit zur Bildung von Rückstellungen ergeben. Lediglich vorübergehend stillgelegte oder eingeschränkt genutzte Anlagen dürfen nicht außerplanmäßig abgeschrieben werden.

Weitere Hinweise zur Rechnungslegung im Zusammenhang mit Corona erhalten Sie hier.

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