Ausgeblasen – Gericht verbietet „Dyson-Werbung“ für Jet-Händetrockner wegen Irreführung

LG Köln, Urteil vom 11.03.2020, Az.: 84 O 204/19

Das Landgericht Köln hat dem Unternehmen „Dyson“ per Urteil wegen Irreführung untersagt, für Lufthandtrocknungsgeräte weiterhin mit dem Hinweis „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht." zu werben.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein seit Jahren ausgetragener Streit zwischen den drei im Wettbewerb stehenden Hauptsystemen für die Handtrocknung: Papiertrocknung, Trocknung unter Verwendung von Stoffhandtüchern und Lufttrocknungssystemen.

Im Sommer 2019 warb der britische Hersteller „Dyson“ auf einer mit „Die Wahrheit über Hygiene" betitelten Unterseite seiner Homepage unter Hinweis auf diese Auseinandersetzung mit einem Video für den Verkauf seiner Lufthandtrockner. An zwei Stellen dieses Videos wurde folgender Text eingeblendet: „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht."

In dem Video stellte „Dyson“ verschiedene Studien gegenüber. Zum einen handelte es sich dabei um Studien, die nach den Aussagen von „Dyson“ von der Papierindustrie in Auftrag gegeben worden seien. Zum anderen waren dies Studien, die belegen sollten, dass unter anderem die Anzahl von Bakterien, die nach Benutzung eines Lufthandtrockners übertragen werden, bei Benutzung eines Dyson Händetrockners tatsächlich um 40 % reduziert werden solle. Nicht erwähnt wurde in diesem Zusammenhang der kleine, aber nicht ganz unwichtige Umstand, dass diese letztgenannte Studie von „Dyson“ selbst in Auftrag gegeben worden ist. An deren Unabhängigkeit bestanden also nicht ganz unerhebliche Zweifel. Ebenso wurde eine weitere Studie vorgestellt, die sich mit den Zuständen von Waschräumen mit Papierhandtuchspendern beschäftigt, ohne dass erkennbar war, wer diese Studie erstellt hat und wo diese veröffentlicht ist.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Aussage über die Hygiene, Ökonomie und Ökologie des Handtrockners als irreführend, weil diese Aussage gerade auch in ihrer Pauschalität unzutreffend sei. So erkläre die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch Institut in Berlin für Einrichtungen des Gesundheitswesens ausdrücklich, dass Handwaschplätze mit wandmontierten Spendern für Einmalhandtücher ausgestattet sein sollen und Lufttrockner in medizinischen Einrichtungen und speziell in Baderäumen ungeeignet sein können. Ebenso empfehle die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Hygiene beim Händewaschen ausdrücklich die Verwendung von Einmalhandtüchern. Vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse zur Handhygiene bei Einsatz der verschiedenen Systeme und der genannten Empfehlungen ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale die behauptete Alleinstellung von Lufttrocknern und damit von „Dyson“ nicht gegeben.

Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, musste das Landgericht Köln entscheiden. Dort hatte die Klage Erfolg. Der Vorwurf der Irreführung sei nach Ansicht der Richter begründet.

Denn über die Hygiene von Einmal-Papierhandtüchern zum einen und Lufttrocknern wie den von „Dyson“ angebotenen Geräten zum anderen werde sehr kontrovers diskutiert. Auch hätte die Beklagte bei der Studie zur Übertragung von Bakterien in der Werbung darauf hinweisen müssen, dass sie diese selbst in Auftrag gegeben habe. Gerade die Tatsache, dass bei den anderen erwähnten Studien auf deren Urheberschaft durch die Papierindustrie verwiesen worden sei, erwecke ohne Aufklärung zur Finanzierung durch „Dyson“ den Eindruck, es handele sich bei dieser Studie im Gegensatz zu den anderen nicht um eine „Auftragsstudie". Außerdem sei bei der Werbung mit solchen Studien ähnlich wie bei der Werbung mit Testergebnissen ein Hinweis erforderlich, welche Institution genau die Studie durchgeführt habe und wo diese Studie zu finden sei.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2020.

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