Mein Haus, mein Auto, mein Boot – Jobcenter muss nicht für Sanierung eines Segelbootes zahlen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.03.2020, Az.: L 15 AS 96/19

Ein Hartz-IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Sanierungskosten eines Segelbootes durch das Jobcenter. Dies gilt selbst dann, wenn er auf dem Boot wohnt.

Geklagt hatte ein 61-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Bremen, der vor einigen Jahren ein Segelboot für € 6.000,00 gekauft hatte. Das Boot liegt im Hafen und befindet sich in sanierungsbedürftigem Zustand. Nach Angaben des Klägers, der ohne festen Wohnsitz gemeldet ist, dient ihm das Boot als Unterkunft.

Der Mann beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Dieselofens in das betreffende Boot, um im nahenden Winter die Kajüte des Bootes heizen zu können. Bisher beheize er diese mit einem Petroleumofen, welcher aber zum einen nicht für den Dauereinsatz vorgesehen sei und zum anderen aufgrund unzureichender Sauerstoffzufuhr Vergiftungsgefahr bestehe. Die Kosten von rund € 2.700,00 könne er nicht selbst aufbringen, da er nur zeitweise geringe Einnahmen als Taxifahrer habe.

Nach einem Hausbesuch hielt das Jobcenter das Boot für unbewohnbar und lehnte den Antrag ab. Daraufhin klagte der Mann auf Übernahme der Kosten. Auch das Landessozialgericht verneinte einen Anspruch auf Kostenübernahme. Die Richter stützten ihre Entscheidung dabei auf zwei Gesichtspunkte: Zum einen könnten Bedarfe für Instandhaltung und Reparatur nur bei einem selbst bewohnten Haus oder Wohneigentum übernommen werden. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts könnten andere Wohnformen wie Boote oder Wohnmobile nicht berücksichtigt werden. Für eine analoge Anwendung der Norm sei insgesamt kein Raum.

Zum anderen, so die Richter weiter, sei der Einbau eines Dieselofens angesichts des gezahlten Kaufpreises auch keine Instandhaltung, sondern eine erheblich wertsteigernde Neuanschaffung. Instandhaltung sei keine Modernisierung, sondern Substanzerhalt. Dem Kläger gehe es um die Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands mit einhergehender Wertsteigerung. Hier biete das Gesetz keine rechtliche Grundlage für eine Kostenübernahme.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2020.

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