Augen auf beim Hausverkauf!

OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2016, Az.: 4 U 137/15 und 4 U 8/16

Wer gewerblich als Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Makler eine Anzeige für eine Immobilie mit Energieausweis veröffentlicht, hat in der Anzeige die nach der Energieeinsparverordnung erforderlichen Pflichtangaben zu machen. Ansonsten verhält derjenige sich nach zweier Entscheidungen des OLG Hamm wettbewerbswidrig, sodass eine Abmahnung droht.

Geklagt hatte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverein zum einen gegen einen Makler (im Verfahren 4 U 137/15) und zum anderen gegen eine als Maklerin tätige Firma (im Verfahren 4 U 8/16) auf Unterlassung.

Die beiden Makler hatten Immobilienanzeigen geschaltet, die aus Sicht des klagenden Vereins wettbewerbswidrig waren, da die Beklagten nicht den gesetzlichen Informationspflichten aus § 16a EnEV nachgekommen seien. Jeweils im Jahr 2015 veröffentlichte der beklagte Makler eine Zeitungsanzeige zur Vermietung einer 3-Zimmer-Wohnung, ohne die Art des Energieausweises und das im Energieausweis genannte Baujahr anzugeben. Die im zweiten Verfahren beklagte Firma bewarb den Verkauf eines Zweifamilienhauses und die Vermietung einer Eigentumswohnung ohne Angaben zum wesentlichen Energieträger der Gebäude. Die Energieausweise der Immobilie lagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen den Maklern jeweils vor.

Da sich die Beklagten außergerichtlich weigerten, entsprechende Unterlassungserklärungen abzugeben, klagte der Verein und bekam Recht.

Die Richter teilten die Auffassung, dass die Anzeigen wettbewerbswidrig seien. Diese Informationen seien zum einen wesentlich und zum anderen sei das Vorenthalten zudem geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls so nicht getroffen hätte, befanden die Richter.

Dies folgte aus der Abwägung der Informationsinteressen des Verbrauchers mit dem jeweiligen Interesse des Maklers, die Information nicht zu erteilen. Letzteres sei in den zu beurteilenden Fällen nicht schutzwürdig, zudem hätten die Informationen ohne unzumutbare Mehrkosten in der Immobilienanzeige mitgeteilt werden können, so das Gericht.

Ob die Entscheidungen rechtskräftig sind, ist diesseits nicht bekannt.

Diese Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2017.

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