Arbeiten im Ausland

Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland bringt - nicht nur privat - eine Menge Veränderungen mit sich. Auch im Bereich der Sozialversicherung ist einiges zu beachten.

Soll ein Arbeitnehmer zeitlich befristet für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber im Ausland arbeiten, ist zu prüfen, ob für diesen Beschäftigten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor,
  • das Beschäftigungsverhältnis besteht im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches - also in Deutschland,
  • der Beschäftigte wird in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereiches - also ins Ausland - entsandt und
  • die Entsendung ist im Voraus zeitlich begrenzt und zwar vertraglich oder durch die Eigenart der Beschäftigung.

 


Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um eine Entsendung und es gelten für den oder die vorübergehend im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung - d. h., sie bleiben weiterhin bei einer deutschen KV versichert und auch die Beiträge werden vom Arbeitgeber weiterhin dorthin abgeführt.

Wollen Sie als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Staat entsenden, müssen Sie bei der zuständigen Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Entsendung 

  • in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes,
  • in einen so genannten Abkommensstaat oder
  • das so genannte vertragslose Ausland

handelt.

Die zuständige Krankenkasse prüft anhand dieses Antrages die Voraussetzungen dafür, ob die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit für den Arbeitnehmer während seines Auslandsaufenthaltes weiter gelten.

Kommt die Krankenkasse zu dem Ergebnis, dass für den oder die betroffenen Arbeitnehmer während der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wird der Vordruck A1 bzw. E101 ausgestellt. Diesen Vordruck müssen die Arbeitnehmer im Ausland bei sich führen, denn mit diesem weisen sie nach, dass in Deutschland eine Krankenversicherung besteht und die Absicherung in der Sozialversicherung auch sonst gegeben ist.

Eine Entsendung in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist nicht mehr auf zwölf, sondern auf maximal 24 Monate befristet. Bei Entsendungen in andere Länder gibt es hinsichtlich der Dauer der möglichen Entsendung Unterschiede. Dabei kommt es darauf an, ob mit dem Staat ein entsprechendes Abkommen besteht oder nicht. Die zulässige Höchstdauer muss je nach Entsendestaat im Einzelfall beurteilt werden. Wird die Höchstentsendedauer überschritten gelten nicht mehr die deutschen Rechtsvorschriften, sondern die im Entsendestaat geltenden Rechtsvorschriften. Die Absicherung in der deutschen Sozialversicherung endet mit dem Überschreiten der Höchstentsendedauer. Ausnahmsweise können die deutschen Rechtsvorschriften aber auch weitergelten. Zuständig für die Entscheidung hinsichtlich der Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften ist ausschließlich die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, die DVKA.

Für weitere rechtliche Fragen zu Entsendungen ins Ausland stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2013.

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