Erhöhung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts zugestimmt. Neben den Änderungen bei den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit steht insbesondere die Anhebung von zwei Pauschalen im Fokus: Rückwirkend zum 01. Januar 2013 wird die Übungsleiterpauschale um € 300,00 auf € 2.400,00 jährlich angehoben. Ebenfalls rückwirkend wird die Ehrenamtspauschale von jährlich € 500,00 auf € 720,00 erhöht.

Für den Bereich der Sozialversicherung gelten die neuen Beträge spätestens ab dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Zu der Frage, wie die rückwirkende Erhöhung der Steuerfreibeträge sozialversicherungsrechtlich umzusetzen ist, werden sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach Informationen der Minijob-Zentrale noch positionieren.

Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich nicht nur um einen Freibetrag für Übungsleiter (Trainer) in Sportvereinen. Der Freibetrag kann nämlich auch bei folgenden Tätigkeiten genutzt werden:

  • Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten,
  • künstlerische Tätigkeiten,
  • Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen.

Insbesondere die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Steuerpflichtige von der Übungsleiterpauschale profitieren können:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Industrie- und Handelskammern), eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, d. h. die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt, so dass beispielsweise auch die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals oder des Platzwarts begünstigt sind.

Wie bei der Übungsleiterpauschale wird jedoch auch bei der Ehrenamtspauschale eine nebenberufliche Tätigkeit verlangt. Der Steuerpflichtige kann die Ehrenamtspauschale nicht in Anspruch nehmen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gewährt werden oder der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird oder gewährt werden könnte.

Tipp: Die Übungsleiterpauschale kann mit einem Minijob kombiniert werden, d. h. in geeigneten Fällen handelt es sich bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu € 650,00 (€ 450,00 + € 200,00 Übungsleiterpauschale) noch um eine geringfügige Beschäftigung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2013.

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