Anteiliger Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer möglich?

In der Praxis ist nicht selten der Fall anzutreffen, dass ein an sich als häusliches Arbeitszimmer eingestufter Raum nicht ausschließlich als solcher, sondern teilweise auch zu anderen, nicht betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken genutzt wird. Gleiches gilt für die Konstellation, bei der in einem im Übrigen privat genutzten Raum ein Teilbereich als Arbeitsbereich („Arbeitsecke“) genutzt wird. Ob in diesen Fällen anteilige Kosten geltend gemacht werden können, wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt. Mittlerweile sind zu diesen Fragen auch verschiedene Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.

Ausgangspunkt dieser Diskussion ist die seit 2009 bestehende Rechtsprechung, wonach sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen (sog. „gemischt veranlasste“ Aufwendungen) anteilig geltend gemacht werden können, wenn sich ein objektiv feststellbarer Aufteilungsmaßstab finden lässt. Klassischer Fall einer solchen Aufteilung sind Fortbildungsreisen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind.

Hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers ist die Frage nun deshalb etwas anders gelagert, weil bislang aufgrund dieses besonderen steuerlichen Begriffs davon ausgegangen wurde, dass der fragliche Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt werden muss und bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung eine Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer im Ganzen versagt wird. Diese Auffassung teilt der IX. Senat des Bundesfinanzhofs nun nicht mehr. Da der IX. Senat diese Frage aber nicht allein entscheiden kann, weil er mit seiner Meinung von der Meinung anderer Senate des Bundesfinanzhofs abweicht, hat der IX. Senat mit Beschluss vom 21. November 2013 den Großen Senat des Bundesfinanzhofs als übergeordnetes Entscheidungsgremium angerufen und diesem folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

  1. Setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche / berufliche Zwecke genutzt wird?
  2. Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2009 aufzuteilen?

Der vorlegende Senat verneint die erste und bejaht die zweite Vorlagefrage. Es ist eher wahrscheinlich, dass sich eine Änderung der Rechtsprechung hin zur Möglichkeit einer anteiligen Geltendmachung von Kosten wendet. Die Entscheidung des Großen Senats bleibt aber abzuwarten.

Tipp: In einschlägigen Fällen ist anzuraten, die Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen und gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einzulegen sowie des Weiteren mit Hinweis auf das nun beim Großen Senat des Bundesfinanzhofs anhängige Verfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2014.

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