Gebäudekosten bei Betrieb einer Solaranlage

Photovoltaikanlagen werden ertragsteuerlich als selbständige Wirtschaftsgüter eingestuft, die – obwohl sie regelmäßig auf dem Dach montiert werden – nicht wie das Gebäude abgeschrieben, sondern getrennt vom Gebäude steuerlich beurteilt werden. 

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 entschieden, dass die Kosten eines privat genutzten Gebäudes weder vollständig noch anteilig abgesetzt werden, wenn auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage betrieben wird.

Dem Kläger gehörten zwei Hallen, auf deren Dächern er Solaranlagen installierte. Den Strom speiste er in das Netz ein. Die Hallen selbst wurden von seiner Ehefrau genutzt; ein steuerlich anzuerkennender Mietvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestand nicht. Der Kläger machte die anteiligen Gebäudekosten als Betriebsausgaben geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Nach der Entscheidung des BFH können die Gebäudekosten weder vollständig noch anteilig als Betriebsausgaben beim Betrieb der Solaranlagen berücksichtigt werden. Die Dächer wurden nämlich sowohl für die Stromerzeugung als auch für die privaten Zwecke der Ehefrau genutzt; ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab für die Zuordnung der Kosten besteht nicht. Weder kann eine sinnvolle Aufteilung anhand der Grundflächen (Dachfläche einerseits und Nutzfläche des Gebäudeinneren) erfolgen, noch kommt bei der Einkommensteuer eine Aufteilung nach Umsätzen in Betracht. Anders als im Umsatzsteuerrecht gibt es bei der Einkommensteuer nämlich keinen Verwendungszusammenhang zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsumsätzen.

Tipp: Der Kläger hätte die Gebäudekosten steuerlich als Werbungskosten absetzen können, wenn er die Gebäude an seine Ehefrau steuerlich wirksam vermietet hätte.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2014.

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