Was gibt es Besseres, um die peinlichen Silvester-Fotos zu verdrängen oder eine Ausrede fürs Verschieben der guten Neujahrsvorsätze zu haben, als sich mit Steuerrecht zu beschäftigen?! Auch 2018 bringt so einige Neuerungen mit sich …
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (kurz: GwG) wurde zum 1. Januar 2018 von € 410,00 auf € 800,00 angehoben. Danach dürfen Anschaffungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, die selbständig nutzbar sind, im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten € 800,00 (netto) nicht übersteigen. Auch die Untergrenze für GwG wurde in diesem Zuge von € 150,00 auf € 250,00 angehoben.
Die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung wird um zwei Monate verlängert. Die Abgabefrist endet somit für den nicht beratenen Steuerpflichtigen am 31. Juli des Folgejahres. Ist der Steuerberater am Werk, beläuft sich die Frist bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres.
Der steuerliche Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag steigen ab 2018 auf € 9.000,00 bzw. € 2.394,00. Auch die Beträge für das Kindergeld werden wie in den Vorjahren um € 2,00 je Kind angehoben. Ein Kindergeldantrag kann aber rückwirkend nur noch für sechs Monate gestellt werden.
Am 1. Januar 2018 trat ebenfalls das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung in Kraft. Danach gilt für Investmentfonds (Ausnahme: reine Rentenfonds) ein Steuersatz von 15 Prozent für Bruttodividenden oder Immobilienerträge. Um nicht doppelt besteuert zu werden, werden Teilfreistellungen von der Abgeltungsteuer gewährt, die je nach Fondsart in der Höhe variieren. Andere Ertragsarten (bspw. Zinsen, Veräußerungsgewinne von Wertpapieren) bleiben weiterhin steuerfrei.
Die Anzeigepflicht für den Erwerb von Beteiligungen wird vereinheitlicht und gilt nunmehr sowohl für unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen. Die Grenze für die Anzeigepflicht besteht jetzt ab einer 10%igen Beteiligung. Ab dieser Grenze ist eine Beteiligung zusammen mit der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung anzuzeigen. Eine Pflichtverletzung kann ein Bußgeld nach sich ziehen.
Und auch zum allseits beliebten Thema Kasse hält 2018 etwas Neues bereit. Ab 1. Januar 2018 gibt es neben der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau auch eine Kassen-Nachschau. Diese erfolgt unangekündigt. Werden dabei Mängel festgestellt, kann zu einer Außenprüfung übergegangen werden.