Änderungen zum Jahreswechsel 2010/2011

Auch zum Jahreswechsel 2010/2011 hält der Gesetzgeber wieder eine bunte Wundertüte voller Neuregelungen parat. Nachfolgend zeigen wir Ihnen einige Änderungen im Bereich der Personalabrechnung auf, die im kommenden Jahr auf Sie zukommen werden:

  • Lohnsteuerkarte entfällt

Ab 2011 hat die Lohnsteuerkarte ausgedient. Die Finanzbehörden stellen die Steuer- erhebung schrittweise auf das elektronische Verfahren Elstam II um. Deshalb erhalten Bürger keine neue Lohnsteuerkarte mehr. Da 2011 als Übergangsjahr dient, in dem die Systemumstellung vorbereitet wird, bleibt die gelbe Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 weiterhin gültig. In der Praxis bedeutet das: Bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis gelten die eingetragenen Steuerdaten wie Familienstand, Steuerklasse oder Freibeträge nahtlos weiter. Erfolgt ein Jobwechsel, so nimmt der Arbeitnehmer die gültige Lohnsteuerkarte einfach mit zum neuen Arbeitgeber.

Wer im Lauf des Jahres 2011 erstmals eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung aufnimmt, der muss beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen. Für Auszubildende, die 2011 eine Lehrstelle antreten, gilt eine Sonderregelung: Sie benötigen für das kommende Jahr keine Lohnsteuerbescheinigung, sondern werden vom Arbeitgeber automatisch in Steuerklasse I eingestuft.

  • Neue Beitragsbemessungsgrenzen

 

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung im Westen bleibt unverändert bei € 5.500,00 Monatseinkommen (€ 66.000,00 im Jahr). In den neuen Bundesländern steigt die Grenze von € 4.650,00 monatlich auf € 4.800,00 (€ 57.600,00 im Jahr). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt bundesweit von € 3.750,00 auf € 3.712,50,00 pro Monat. Die Verringerung hat Auswirkung auf die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: Sie sinkt von € 49.950,00 Jahresverdienst auf € 49.500,00. Dies entspricht einem maximalen monatlichen Einkommen von € 4.125,00.

  • Neues bei der Krankenversicherung

 

Neuer Beitragssatz in der Krankenversicherung: Ab Januar steigt der allgemeine Beitrags- satz von 14,9 auf 15,5 %, der ermäßigte Beitragssatz klettert von 14,3 auf 14,9 %. Davon tragen Versicherte den Sonderbeitrag von 0,9 % wie bislang allein. Den übrigen Satz von 14,6 % teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Rentner und Rententräger je zur Hälfte. Der Arbeitgeber-Beitragsanteil von 7,3 % wird dauerhaft festgeschrieben, künftige Beitragssteigerungen müssen ausschließlich die Versicherten über Zusatzbeiträge ihrer Krankenversicherung leisten.

Ab 2011 ändert sich das Procedere beim Zusatzbeitrag: Der Zusatzbeitrag wird künftig einkommensunabhängig und ohne feste Obergrenze erhoben. Als Richtschnur für den maximalen Extrabeitrag gelten 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Fällt der Zusatzbeitrag höher aus, erhalten Betroffene einen Ausgleich.

Leichterer Wechsel in die private Krankenversicherung: Übersteigt das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze, können Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Im Jahr 2011 ist dies bereits ab € 49.500,00 Jahresverdienst möglich, da die Verdienstgrenze um € 450,00 sinkt. Dies entspricht einem monatlichen Höchsteinkommen von €4.125,00. Neu ist, dass ab Januar bereits bei einmaligem Überschreiten der Verdienstgrenze der Wechsel in die PKV möglich ist, vorausgesetzt das Gehalt liegt auch im kommenden Jahr über der Versicherungspflichtgrenze. Die bisherige Regelung, wonach der PKV-Übertritt erst nach drei aufeinander folgenden Jahren mit Einkommen über der Pflichtgrenze möglich ist, wurde gestrichen.

  • Minderung Elterngeld

 

Das Elterngeld für gut verdienende Erwerbstätige wird leicht abgesenkt. Ab einem durchschnittlichen Monatseinkommen von € 1.240,00 vor Geburt des Kindes erhalten Bezugsberechtigte künftig nicht mehr 67 % des letzten Nettolohns als Elterngeld, sondern nur noch 65 %. Der Höchstbetrag von € 1.800,00 bleibt unvermindert erhalten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2010. 
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