Änderung der Lohnsteuerrichtlinien

Änderungen im Bereich der Personalabrechnungen ergeben sich auch aus den neuen Lohnsteuerrichtlinien, denen am 05. November 2010 der Bundesrat zugestimmt hat. Diese neuen Lohnsteuerrichtlinien enthalten im Wesentlichen die Anpassung an die Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzen, wie z. B. das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung und das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sowie den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen der Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Grundsätzlich sind sie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2010 zufließen.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen geben, die für Betriebe und Belegschaft von Bedeutung sind.

  • Reisekostenvergütungen

Mahlzeiten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur üblichen Beköstigung von Arbeitnehmern während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgegeben werden, stellen einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar. Die als Arbeitslohn zu versteuernden Mahlzeiten dürfen in diesem Fall bis zu einem Wert von € 40,00 je Mahlzeit – statt mit ihrem in aller Regel höheren tatsächlichen Wert – mit dem günstigen amtlichen Sachbezugswert bewertet werden. Diese Sachbezugswerte betragen € 1,57 für ein Frühstück und jeweils € 2,80 bzw. ab 2011 € 2,83 für Mittag- und Abendessen.

Zur Vereinfachung geht die Finanzverwaltung neuerdings bereits dann von einer Gewährung der Verpflegung auf Veranlassung des Arbeitgebers aus, wenn

  • die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und

  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

Unerheblich ist in diesem Fall, wie die Rechnung beglichen wird.

Beispiel: Anlässlich einer Auswärtstätigkeit erhält der Mitarbeiter vom Hotel folgende, auf den Arbeitgeber ausgestellte Rechnung:

Übernachtung inkl. 7% USt€ 107,00
Frühstück inkl. 19% USt€   23,80
€ 130,80

Die Rechnung des Hotels wird vom Mitarbeiter mit seiner EC-Karte beglichen. Im Rahmen der Reisekostenabrechnung erhält der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber den Rechnungsbetrag in voller Höhe erstattet.

Hinsichtlich des Frühstücks liegt eine Mahlzeitengestellung auf Veranlassung des Arbeitgebers anlässlich einer Auswärtstätigkeit vor, die in Höhe des Sachbezugswerts von € 1,57 zu steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn führt.

Tipp: Eine Versteuerung und Verbeitragung des Sachbezugswerts kann vermieden werden, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter im Rahmen der Reisekosten- abrechnung von den Spesen einen Betrag in Höhe von €1,57 abzieht. Der Mitarbeiter hat dann das Frühstück aus steuerlicher Sicht selbst bezahlt mit der Folge, dass kein geldwerter Vorteil mehr anzusetzen ist.

Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Zuschüsse Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sind nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das gilt z. B. für

  • die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten,

  • die Steuerfreiheit bestimmter Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung,

  • die Pauschalbesteuerung der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Personalcomputern sowie der Arbeitgeberzuschüsse für die Internetnutzung mit 25 % sowie

  • die Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit 15 %.

Beispiel: Arbeitnehmer A hat arbeitsrechtlich einen Anspruch auf Arbeitslohn in Höhe von € 2.500,00 mtl. Im Februar 2011 vereinbart er mit seinem Arbeitgeber eine Verminderung des monatlich auszuzahlenden Arbeitslohns auf € 2.300,00 sowie die Zahlung eines monatlichen Kindergeldzuschusses von € 200,00 ab dem 01.03.2011.

Entgegen der bisherigen Regelung kann künftig bereits dann von einer zusätzlichen Leistung ausgegangen werden, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung (z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld) erbracht wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten. Insoweit folgt die Verwaltung der neueren Rechtsprechung des BFH, der von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistung immer dann ausgeht, wenn diese zu den Lohnzahlungen hinzukommt, die arbeitsrechtlich geschuldet sind.

Beispiel: Arbeitgeber A zahlt seinen Arbeitnehmern einen freiwilligen Bonus in Höhe von € 500,00. Arbeitnehmer B lässt sich von der Bonuszahlung €200,00 als Kindergartenzuschuss auszahlen. Die verbleibenden € 300,00 werden nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers versteuert. Die übrigen Arbeitnehmer lassen sich den Bonus teilweise als Fahrtkostenzuschüsse und teilweise ohne weitere Zweckbestimmung auszahlen. Da der Kindergeldzuschuss in diesem Fall zum arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt ist eine steuerfreie Auszahlung möglich. Unerheblich ist dabei, dass die übrigen Arbeitnehmer eine andere Zweckbestimmung wählen oder die freiwillige Bonuszahlung in voller Höhe erhalten.

  • Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens

Bislang konnten Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines auch privat nutzbaren Dienstwagens im Zahlungsjahr lediglich mit dem für die Privatnutzung (inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) anzusetzenden geldwerten Vorteil, maximal „bis auf Null“ verrechnet werden. Überschießende Zuzahlungen gingen verloren.

Künftig können solche Zuzahlungen des Arbeitnehmers nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer eine Leasing-Sonderzahlung ganz oder teilweise übernimmt.

  • Unfallkosten

Wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens nach der sog. 1 %-Methode ermittelt, sind nach derzeitiger Verwaltungsauffassung damit grds. auch die vom Arbeitgeber getragenen Unfallkosten abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn sich der Unfall auf einer Privatfahrt des Arbeitnehmers ereignet hat. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode gehören die Unfallkosten zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs – unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit, einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder einer sonstigen Privatfahrt des Arbeitnehmers ereignet hat.

Künftig gehören Unfallkosten nicht mehr zu den Gesamtkosten eines dem Arbeitnehmer überlassenen Firmenwagens. Vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten sind folglich grds. als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden, sofern die Unfallkosten – bezogen auf den einzelnen Schadensfall und nach Erstattung von dritter Seite – den Betrag von € 1.000,00 zzgl. USt nicht übersteigen.

  • Übernahme von Fortbildungskosten

Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers wird angenommen, wenn durch die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb des Arbeitgebers erhöht werden soll.

Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann bei beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen selbst dann vorliegen, wenn der Mitarbeiter bei den von fremden Unternehmen durchgeführten Maßnahmen Rechnungsempfänger ist. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt haben.

Um einen Werbungskostenabzug für die vom Mitarbeiter wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der ihm zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2010. 
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