Änderung des Leistungsorts bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sogenanntes „Kroatiengesetz“) wurde am 30. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit diesem Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber nunmehr die EU-Vorgaben umgesetzt, wonach sich der Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer vom Unternehmenssitz des leistenden Unternehmers verlagert – und zwar an den Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Kam der Kunde aus dem Drittland, galt diese Regelung auch bisher. Änderungen ergeben sich somit „nur“ bei Privatkunden aus der EU.

Diese Rechtsänderung, die am 01. Januar 2015 in Kraft tritt, ist von erheblicher Bedeutung, da insbesondere die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen ein breites Leistungsspektrum umfassen. Dies sind u. a.:

  • Bereitstellung von Websites, Webhostings, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen,
  • Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung,
  • Bereitstellung von Bildern, wie z. B. das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern,
  • Bereitstellung von Texten und Informationen,
  • Bereitstellung von Datenbanken, wie beispielsweise die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen,
  • Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen,
  • Internet-Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z. B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines) sowie
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.

Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden (klassische Online-Shops).

Durch die Neuregelung müsste sich der Unternehmer im Extremfall in allen Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären. Um dies zu vermeiden, kann er an einem neuen Besteuerungsverfahren teilnehmen: dem „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS).

In Deutschland ansässige Unternehmer, welche am MOSS teilnehmen wollen, müssen dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen. Die Anzeige muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, für den der Unternehmer erstmalig teilnehmen will.

Tipp: Das MOSS-Modell ist erstmals für das erste Quartal 2015 anwendbar. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2014.

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