30facher Preissprung – Keine automatische Verlängerung eines Testabos

AG München, Urteil vom 24.10.2019, Az.: 261 C 11659/19

Eine Verlängerungsklausel wonach sich ein dreimonatiges Testabo automatisch in ein Abo mit Jahreskosten in Höhe von € 1.298,00 verlängert, ist unwirksam, wie das Amtsgericht München entschied.

Anfang 2019 bewarb die Klägerin auf ihrer Internetseite einen Börsenbrief, den sie zum Börsenhandel mit Rohstoffen wöchentlich verlegt. Sie bot zum Kennenlernen ein dreimonatiges Testabonnement zum Preis von € 9,99 statt regulär € 699,00 an. Dieses limitierte Angebot für neue Leser ende heute um 23.59 Uhr, hieß es damals auf der Internetseite.

Dem Angebot lagen die von der Klägerin verwendeten AGB zugrunde, die auf der Bestellseite einsehbar waren. Diese sahen vor, dass sich sämtliche Abonnements um ein Jahr verlängern, wenn sie nicht fristgemäß vor Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für das Vierteljahresabonnement betrug sechs Wochen. Der Jahresabonnementspreis belief sich auf € 1.298,00.

Der Beklagte nahm am 16.01.2019 das Angebot der Klägerin an und bestellte ein Testabonnement des klägerischen Börsenbriefs. Den Abschluss des Testabonnements und dessen Beginn am 16.01.2019 bestätigte die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom selben Tag. Gleichzeitig machte die Klägerin die Abonnementskosten für das Testabonnement in Höhe von € 9,99 geltend, die der Beklagte auch beglich.

Am 12.03.2019 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Bezugszeitraum vom 17.04.2019 bis 17.04.2020 Abonnementskosten für den Börsenbrief mit € 1.298,00 in Rechnung. Der Beklagte widerrief mit E-Mail vom gleichen Tag, unterschriftlich am 02.04.2019 den Vertragsschluss. Die Klägerin akzeptierte dies nur als Kündigung zum 17.04.2020.

Zahlen wollte der Beklagte die horrenden Kosten für den Börsenbrief nicht, weshalb die Klägerin vor Gericht zog. Hier hatte sie mit ihrer Klage auf Zahlung allerdings keinen Erfolg.

Das Amtsgericht verneinte einen Zahlungsanspruch der Klägerin. Die Verlängerungsklausel in Verbindung mit der damit einhergehenden Preissteigerung sei überraschend im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB und sei daher nicht Vertragsbestandteil geworden, befand das Gericht. Damit habe sich der ursprüngliche Vertrag über das Testabonnement nicht verlängert, sodass auch ein weiteres Entgelt nicht geschuldet sei. Zwar sei eine Klausel, wonach sich die Laufzeit um ein Jahr verlängere, sofern nicht fristgemäß gekündigt werde, für sich nicht überraschend. Hier bedeute die Verlängerung jedoch, dass sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den über dreißigfachen Preis verlängere. Hiermit müsse der Vertragspartner nicht rechnen, sodass die Klausel unwirksam sei.

Laut AG entstehe angesichts der Aufmachung der klägerischen Internetseite vielmehr der Eindruck, dass gerade darauf abgezielt wird, Kunden unter Zeitdruck zu setzen und mit dem nur für einen sehr kurzen Zeitraum angebotenen Testabonnement zu ködern, um dann im Fall eines unterbliebenen Widerrufs exorbitante Preissteigerungen geltend machen zu können. Irgendein Hinweis darauf, dass dann nicht mehr der Preis für das Testabonnement gelte, sondern sich ein Jahresabonnement anschließe mit einem Preis von € 1.298,00, finde sich hingegen nirgends.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Diesen Artikel und andere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2020.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1