Gesetzliche Neureglungen im Arbeits- und Sozialrecht im Jahr 2020

Auch im Jahr 2020 werden einige neue Regelungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts in Kraft treten.

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird ab 01.01.2020 befristet bis zum Ende des Jahres 2022 um weitere 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 % mittels Rechtsverordnung gesenkt.

Verbesserter Schutz in der Arbeitslosenversicherung durch Qualifizierungschancengesetz

Seit dem 01.01.2019 gilt das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung. Am 01.01.2020 treten nun weitere Regelungen dieses Gesetzes in Kraft. So wird der Zugang zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld erleichtert. Bisher ist die dafür grundsätzlich erforderliche Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren nachzuweisen. Künftig gilt hierfür eine erweiterte Rahmenfrist von 30 Monaten. Darüber hinaus wurden die Zugangsbedingungen der Sonderregelung zu der auf sechs Monate verkürzten Mindestversicherungszeit für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, nochmals erleichtert.

Berufsbildungsmodernisierungsgesetz: Mindestausbildungsvergütung

Am 01.01.2020 tritt das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) in Kraft. Unter anderem wird im Berufsbildungsgesetz (BBiG) für alle Berufsausbildungen, die ab dem 01.01.2020 begonnen werden, eine Mindestausbildungsvergütung (MAV) in Höhe von zunächst € 515,00 festgeschrieben. Bis 2023 ist eine schrittweise Erhöhung vorgesehen (2021: € 550,00; 2022: € 585,00; 2023: € 620,00). Für das zweite Ausbildungsjahr ist ein Aufschlag von 18 %, für das dritte von 35 % und für das vierte von 40 % vorgesehen. Die Anpassung in den Folgejahren knüpft an die durchschnittliche Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen (tariflich und individualvertraglich) an und erfolgt automatisch. Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können ihren Aus-zubildenden die für sie geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen, selbst wenn diese noch unter den oben genannten Sätzen liegen. Oberhalb der MAV darf die vereinbarte Ausbildungsvergütung die in den einschlägigen Tarifverträgen festgelegte Vergütung um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

Die Mindestausbildungsvergütung gilt auch für außerbetriebliche Ausbildungen. Im Zuge der Einführung der MAV wird im SGB III neu geregelt, dass die Agentur für Arbeit bei außerbetrieblicher Ausbildung dem Maßnahmeträger künftig den an den Auszubildenden gezahlten Betrag bis zur Höhe der MAV erstattet. Zudem wird die Einführung der MAV auch für die Ausbildungsförderung von Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung des bisherigen Leistungssystems und der Möglichkeit der Aufstockung der Bedarfssätze des Ausbildungsgeldes auf die Höhe der Netto-MAV (nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale) nachvollzogen. Weiterhin wurden im BBiG in Anlehnung an das Jugendarbeitsschutzgesetz Regelungen zum Freistellungsanspruch und zur Anrechnung von Berufsschulzeiten für erwachsene Auszubildende aufgenommen. Zudem wird ein Freistellungsanspruch für ehrenamtliche Prüfer gegenüber ihrem Arbeitgeber im BBiG und in der Handwerksordnung (HWO) geregelt.

Eingliederungszuschuss für Ältere wird verlängert

Arbeitgeber können von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern mit einem Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 50 % des Arbeitsentgelts gefördert werden, wenn sie Arbeitsuchende mit Vermittlungshemmnissen einstellen. Allgemein können die Zuschüsse längstens bis zu zwölf Monate gewährt werden, bei über 50-jährigen Arbeitsuchenden nach einer bis Ende 2019 befristeten Sonderregelung bis zu 36 Monate. Mit Wirkung vom 01.01.2020 wird die Sonderregelung für die älteren Arbeitsuchenden mit Vermittlungshemmnissen um vier Jahre bis Ende 2023 verlängert.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt, Beitragssatz Rentenversicherung bleibt stabil

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2020 brutto € 9,35 je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Hingegen beträgt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2020 weiterhin 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2020 beträgt € 83,70 monatlich.

Um in den Genuss der Rente zu kommen, muss jedoch länger gearbeitet werden. Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat. Später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Sachbezugswerte 2020

Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2018 bis Juni 2019 um 2,1 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von € 251,00 auf € 258,00 (Frühstück auf € 54,00, Mittag- und Abendessen auf jeweils € 102,00) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,8 % von € 231,00 auf € 235,00.

Diesen Artikel und andere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2020.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1