„3, 2, 1 – meins“, sagt sich das Finanzamt

In der heutigen schnelllebigen und sich wandelnden Welt sind neue Produkte gefühlt übermorgen schon wieder überholt. Da sieht man doch gleich mal zu, dass man die „alten“ noch schnell und möglichst gewinnbringend verkauft. Insbesondere mit Hilfe des Smartphones ist dies unkompliziert und einfach zwischendurch gemacht: Zwei Fotos, ein kurzer Text und schon ist das Verkaufsobjekt bei eBay online.

Grundsätzlich stellt der bloße Erwerb und Verkauf einzelner Gegenstände keine unternehmerische Tätigkeit dar. Wer also gelegentlich Gegenstände aus dem Privatbesitz verkauft, ist auf der sicheren Seite. Erst wenn eine gewisse Dauerhaftigkeit vorliegt und weitere Kriterien erfüllt sind, kann eine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden.

Merkmale hierfür sind zum Beispiel:

  • die Intensität der Tätigkeit (Werden regelmäßig große Mengen oder mehrere Artikel pro Tag verkauft?)
  • die Entgelthöhe (Werden Gewinne erzielt, von denen man seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte?)
  • die Vielfalt des Warenangebots (Werden Waren verkauft, die vorher nicht für den eigenen Gebrauch erworben wurden?)
  • die Planmäßigkeit und Wiederholung (Werden Verkäufe über eine längere Dauer getätigt?)
  • die aktive Vermarktung über einzelne Schritte (Werden Verkäufe professionell vermarktet?)

Je mehr dieser Kriterien zutreffen, desto wahrscheinlicher ist das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit. Wird man als gewerblicher Verkäufer klassifiziert, unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer (USt). Das heißt, bei jedem Verkauf muss der Kunde eine Rechnung erhalten, die diese explizit ausweist. Die USt muss an das Finanzamt abgeführt und am Jahresende eine USt-Erklärung erstellt werden. Die Mehrzahl der gewerblichen eBay-Verkäufer wird dabei jedoch unter die Kleinunternehmerregelung fallen, d.h., solange die Umsätze jährlich unter € 17.500,00 liegen, fällt keine Besteuerung an.

Außerdem ist zu beachten, dass Umsätze aus eBay-Verkäufen der Person zugerechnet werden, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Wer also der Großmutter mit dem Verkauf ihrer Puppensammlungen helfen möchte, muss sich diesen Verkauf zurechnen lassen und wird damit eventuell die o.g. Kriterien überschreiten und die Folgen tragen.

Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Wer unsicher ist, sollte seinen Steuerberater aufsuchen. Dieser kann die Situation beurteilen und über die notwendigen Pflichten aufklären.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1