It’s Partytime!

Anlässe zum Feiern gibt es viele – ob Dienstjubiläum, Geburt eines Kindes, Abschluss eines Großauftrags, Geburtstag oder der lang ersehnte Ruhestand. Wenn man zusätzlich die Kosten hieraus steuerlich geltend machen könnte, wäre das doch ein tolles Geschenk! Geht nicht? Vielleicht ja doch. Wir haben hierfür eine Checkliste erstellt.

Betrieblicher Anlass
Grundsätzlich können lediglich Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, steuerlich geltend gemacht werden. Also je betrieblicher/beruflicher der Anlass für die Feier ist, desto unproblematischer. Komplizierter wird es bei Ereignissen, die sowohl beruflicher als auch privater Natur sind, wie Feiern zur bestandenen Prüfung oder zum Geburtstag.

Gästeliste
„Du kommst hier nicht rein …“: Werden nur Mitarbeiter/Kollegen, Partner oder Geschäftsfreunde eingeladen, spricht das für die berufliche Veranlassung. Auch wenn man sich nicht mit allen Kollegen gleich gut versteht, sollte man bei der Gästeliste nicht allzu sehr selektieren, da dies ein Indiz für die private Festlichkeit sein könnte. Dann lieber alle aus der eigenen Abteilung einladen oder die Mitarbeiter mit einer bestimmten dienstlichen Funktion. Sind Gäste sowohl aus dem privaten als auch beruflichen Umfeld geladen, werden die Kosten anteilig auf die beiden Bereiche aufgeteilt. Im ungünstigsten Fall kann das Finanzamt den Abzug aber komplett streichen.

Location
Wie man sich denken kann, kommt es beim Finanzamt nicht gut an, wenn man die als „betrieblich“ deklarierte Feier im privaten Garten feiert. Es ist aber nicht verpflichtend, die Feier im Betrieb abzuhalten. Eine Gaststätte oder ein anderer Veranstaltungsort sind hierfür ebenso geeignet. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass das Ambiente dem Anlass und dem Betrieb angemessen ist. Abzuraten ist bspw. von Feiern auf einer Motor- oder Segelyacht.

Angemessenheit
Für die Beurteilung der Angemessenheit gibt es keine festgelegten Betragsgrenzen. Die Angemessenheit orientiert sich an Faktoren wie dem aufgewendeten Betrag, der Unternehmensgröße, dem Umsatz oder Gewinn. Nur wenn die Aufwendungen für die Feier angemessen sind und im Rahmen des Üblichen bleiben – und natürlich die o.g. Punkte beachtet wurden –, sollte dem Abzug als Betriebsausgaben nichts im Wege stehen. Na ja, fast nichts: Diskussionen mit dem Finanzamt sind kaum zu vermeiden.

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