Prüfungserleichterungen? Klingen immer gut! Im Rahmen einer zunächst bis 2029 befristeten Erprobungsregelung wurden diese jetzt vom Gesetzgeber in das DAC7-Umsetzungsgesetz mitaufgenommen – sofern ein Tax-CMS im Unternehmen vorhanden ist und zuvor erfolgreich geprüft wurde. In diesem Fall kann die Finanzverwaltung dann für die nächste Außenprüfung die Beschränkung von Art und Umfang ihrer Ermittlungen zusagen.
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Was es mit dem Hype um das Tax-CMS auf sich hat
Doch worum geht es da eigentlich im Detail? ttp schaut für Sie genauer hin:
Tax-CMS – was ist das und was gehört dazu?
Tax-CMS steht für Tax-Compliance-Management-System. Dabei handelt es sich um ein Steuerkontrollsystem, das die vollständige und fristgerechte Erfüllung aller steuerlichen Pflichten sicherstellen soll – eine zentrale und wichtige Aufgabe angesichts der immer größer werdenden Datenmengen und Komplexität. Das sieht auch der Gesetzgeber so und hat mit dem Art. 97 § 38 EGAO im DAC7-Umsetzungsgesetz ein entsprechendes Zeichen gesetzt.
Eingeführt wurden Tax-CMS bislang vor allem aufgrund der Verpflichtung von Unternehmen, ein im Hinblick auf ihre Geschäftstätigkeit und Risikolage angemessenes Kontroll- und Risikomanagementsystem einzurichten. Dieses hat den Vorteil, dass das Unternehmen sowie auch seine Leitungsorgane vor steuerlichen Haftungsrisiken und den damit verbundenen Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen geschützt sind.
So umfasst das Tax-CMS alle innerbetrieblichen Maßnahmen, um die Besteuerungsgrundlagen zutreffend zu dokumentieren und zu berücksichtigen sowie die
infolgedessen entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abzuführen.
Die Elemente des Tax-CMS umfassen:
Vom Tax-CMS zur Prüfungserleichterung – das ist zu tun
Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die ab dem 01. Januar 2023 anhängig sind. Doch was ist zu tun, damit die Finanzbehörden dem eigenen Unternehmen – auf Antrag, aber unter dem Vorbehalt des Widerrufs – eine angemessene Beschränkung der Ermittlungsmaßnahmen für eine nachfolgende Außenprüfung zusagen?
Voraussetzung ist, dass die Wirksamkeit des Tax-CMS mittels Außenprüfung und mit zeitlichem Vorlauf zum jeweiligen Prüfungszeitraum bestätigt wird. Das heißt, dass kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko für die in der Abgabenordnung genannten Steuern und gesonderten Feststellungen besteht und darüber hinaus keine Änderung der Verhältnisse eintritt.
Kann alles so bejaht werden, können Art und Umfang der Ermittlungen beschränkt werden. Dies liegt jedoch am Ende immer im Ermessensspielraum der Finanzbehörde, ist also kein Selbstgänger. Insofern gilt: Wer sich vom Tax-CMS tatsächlich eine Wunderwaffe erhofft hat, wird in Anbetracht dieser Umstände wohl deutlich nüchterner auf die Sachlage blicken.