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Steuersparmodell E-Auto?

E-Autos werden nicht nur als klimafreundlich und zukunftsweisend angepriesen, auch die steuerlichen Vergünstigungen sollen den Kauf attraktiver machen – angefangen bei der Kaufprämie bis hin zur Aussetzung der Kfz-Steuer. Welche steuerlichen Auswirkungen aus dem Kauf zu erwarten sind, erfahren Sie hier:

Kfz-Steuerbefreiung

Die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos, die bislang für Käufe bis zum 31. Dezember 2020 befristet war, wurde bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Hybride oder Plug-in-Hybride. Bei den übrigen Neuwagen, die ab 2021 neu zugelassen werden, soll die Kfz-Steuer am CO2-Ausstoß bemessen werden und damit die Kfz-Steuer je nach Ausstoß-Menge stufenweise ansteigen.

Auslagenersatz

Bei der Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugs, das der Arbeitnehmer zu Hause auflädt, kann aus Vereinfachungsgründen ein steuer- und beitragsfreier Auslagenersatz angesetzt werden. Hier ist der Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten bspw. durch einen gesonderten Stromzähler in der Regel zu aufwendig. Ab 2021 (bis 2030) gelten daher die folgenden monatlichen Pauschalen:

  • bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: € 30,00 (bisher € 20,00) für E-Autos und € 15,00 (bisher € 10,00) für Hybride
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: € 70,00 (bisher € 50,00) für E-Autos und € 35,00 (bisher € 25,00) für Hybride

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Autos oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers bleibt auch weiterhin steuerfrei.

Geldwerter Vorteil

Arbeitnehmer, die ein Dienstfahrzeug auch privat nutzen können, müssen einen sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Während dieser beim „normalen“ Pkw 1,0 % des Bruttolistenpreises beträgt – sofern man nicht die Fahrtenbuch-Methode nutzt –, gilt eine Vergünstigung bei elektrischen Dienstfahrzeugen. Reine E-Autos ohne CO2-Emission, deren Bruttolistenpreis nicht mehr als € 60.000,00 (bisher € 40.000,00) beträgt, werden mit 0,25 % versteuert.
Alle anderen E-Autos sowie hybride Fahrzeuge können die 0,5-Prozent-Regelung in Anspruch nehmen, sofern die Bedingungen hinsichtlich der festgelegten Emissionswerte und der Reichweite eingehalten werden. Diese Regelungen gelten für Pkw mit Erstzulassung in den Jahren 2019 bis 2030. Wer ein Fahrtenbuch führt, wird ebenfalls begünstigt; der Ansatz von Abschreibung oder Leasingkosten wird entsprechend ebenfalls halbiert bzw. geviertelt.

07. Januar 2021
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Mehmet Çetintürk
Rechtsanwalt
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Fax: +49 (0) 461 / 14 54-523
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