Da Corona weiterhin unseren Alltag begleitet, kommt die Bundesregierung nicht umhin, auch die steuerlichen Regelungen fortwährend anzupassen bzw. die bereits getroffenen zu verlängern. Anbei eine Zusammenfassung zu den wichtigsten steuerlichen Fristen und Maßnahmen.
Herabsetzung von Vorauszahlungen
Sofern der Steuerpflichtige durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen ist, können die Vorauszahlungen sowohl für 2020 als auch 2021 auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuer-Messbetrag herabgesetzt werden. Dazu reicht ein einfacher Antrag beim zuständigen Finanzamt aus. Dieser kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
Verlängerte Abgabefristen für die Steuererklärungen
Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für 2019 und 2020 wurden verlängert. Damit einhergehend setzt auch die Verzinsung erst nach Ablauf der jeweiligen Abgabefrist ein.
- Veranlagung 2019 und Beauftragung eines Steuerberaters: 31. August 2021
- Veranlagung 2020 und keine Involvierung eines Steuerberaters: 01. November 2021
- Veranlagung 2020 und Beauftragung eines Steuerberaters: 31. Mai 2022
Verlängerte Investitionsfrist beim Investitionsabzugsbetrag
Wurde in der Vergangenheit ein Investitionsabzugsbetrag nach Maßgabe des § 7g EStG genutzt, wird dem Steuerpflichtigen eine Erleichterung in dem Sinne gewährt, dass die Investitionsfrist um ein Jahr verlängert wird. Somit endet die Investitionsfrist erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.
Corona-Bonus
Arbeitgeber können noch bis zum 31. März 2022 ihren Arbeitnehmern einen steuerfreien Corona-Bonus zukommen lassen. Voraussetzung ist, dass diese Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Trotz Verlängerung der Auszahlungsfrist bleibt es jedoch bei dem Maximalbetrag von € 1.500,00.
Höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Um dem höheren Betreuungsaufwand während der Pandemie Rechnung zu tragen, wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf € 4.008,00 angehoben.