Umsatzsteuer: Wann sind Lieferung und Installation einer PV-Anlage davon befreit?
Seit dem 1. Januar 2023 fällt bei der Lieferung und Installation sowie beim Betrieb einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer mehr an, sofern diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes montiert wird. Dies schließt alle Komponenten, von den Modulen über den Wechselrichter bis zum Batteriespeicher, mit ein und gilt ebenso für die Erweiterung von Anlagen sowie den Austausch und die Installation von Komponenten – nicht jedoch für reine Reparatur-, Garantie- und Wartungsarbeiten.
Voraussetzung ist allerdings die Lieferung bzw. Installation nach dem oben genannten Stichtag. Das bedeutet: Installiert der Verkäufer die Anlage nicht selbst, ist das Datum der Lieferung maßgeblich. Fällt auch die Montage in seinen Aufgabenbereich, zählt das Datum der vollständigen Installation.
Was mit den neuen Regelungen nicht entfällt, ist die Pflicht, sich als PV-Anlagenbetreiber beim Finanzamt anzumelden, da man durch die Einspeisung von Strom automatisch zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes wird – auch wenn die Besteuerung ausgesetzt ist.
Wer eine PV-Anlage anmietet, profitiert nicht von der Neuregelung, sondern unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %. Bei Leasing- und Mietverträgen ist deren Ausgestaltung maßgeblich. Wenden Sie sich hier im Zweifelsfall einfach an Ihren Steuerberater bei ttp!