Ein rotes Dach mit Solarplatten
Eine weiße Kachel mit einer Solarplatte

#gutzuwissen , #Steuerberatung

Für sonnigere Zukunftsaussichten

Steuerliche Neuregelungen rund um PV-Anlagen

Angesichts der aktuellen Energiekrise will die Bundesregierung beim Ausbau der Erneuerbaren nun Tempo machen. Dazu wurde auch eine Reihe an gesetzlichen Änderungen auf den Weg gebracht, die Investitionen in regenerative Energieanlagen erleichtern sollen bzw. deren Attraktivität erhöhen – so auch im Bereich der Photovoltaik. 

Für die Stromerzeugung aus Sonnenlicht sind sowohl bei der Umsatz- als auch bei der Einkommensteuer im Jahressteuergesetz 2022 Neuregelungen getroffen worden, die wir im Folgenden kompakt zusammenfassen. 

 

Eine weiße Kachel mit einer Solarplatte

Umsatzsteuer: Wann sind Lieferung und Installation einer PV-Anlage davon befreit?

Seit dem 1. Januar 2023 fällt bei der Lieferung und Installation sowie beim Betrieb einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer mehr an, sofern diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes montiert wird. Dies schließt alle Komponenten, von den Modulen über den Wechselrichter bis zum Batteriespeicher, mit ein und gilt ebenso für die Erweiterung von Anlagen sowie den Austausch und die Installation von Komponenten – nicht jedoch für reine Reparatur-, Garantie- und Wartungsarbeiten. 

Voraussetzung ist allerdings die Lieferung bzw. Installation nach dem oben genannten Stichtag. Das bedeutet: Installiert der Verkäufer die Anlage nicht selbst, ist das Datum der Lieferung maßgeblich. Fällt auch die Montage in seinen Aufgabenbereich, zählt das Datum der vollständigen Installation. 

Was mit den neuen Regelungen nicht entfällt, ist die Pflicht, sich als PV-Anlagenbetreiber beim Finanzamt anzumelden, da man durch die Einspeisung von Strom automatisch zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes wird – auch wenn die Besteuerung ausgesetzt ist. 

Wer eine PV-Anlage anmietet, profitiert nicht von der Neuregelung, sondern unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %. Bei Leasing- und Mietverträgen ist deren Ausgestaltung maßgeblich. Wenden Sie sich hier im Zweifelsfall einfach an Ihren Steuerberater bei ttp!

Einkommensteuer: Vorteile für Haushalte mit kleinen PV-Anlagen

Unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme heißt es seit dem 01. Januar 2023 zudem: Haushalte mit einer kleinen PV-Anlage von bis zu 30 kW (peak), die sich auf oder am Einfamilienhaus einschließlich der Garage oder auch nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden befindet, sind von der Einkommensteuer auf die Stromeinnahmen befreit. Bei bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit gilt dies auch für PV-Anlagen auf oder an sonstigen Gebäuden. Pro Steuerpflichtigem dürfen in Summe jedoch 100 kW (peak) nicht überschritten werden. 

Zu berücksichtigen ist aber, dass mit dieser Steuererleichterung der Abzug von Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der begünstigen PV-Anlage steuerlich ausgeschlossen ist. 

25. Januar 2023
Ihr Ansprechpartner
Martin Enseleit
Steuerberater . Fachberater für Internationales Steuerrecht
Rathausplatz 15
24937 Flensburg
Fax: +49 (0) 461 / 14 54-292
Steuerberater . Fachberater für Internationales Steuerrecht
Rathausplatz 15
24937 Flensburg
Fax: +49 (0) 461 / 14 54-292
Kontaktformular

Kontakt Ansprechpartner

Kontakt
*Pflichtfelder
Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1