Die EU-Kommission hat eine Richtlinie zur Anpassung der Größenkriterien des § 267 HGB vorgelegt, in dem die Schwellenwerte um rund 25 % angehoben wurden, um eine inflationsbereinigte Bestimmung zu ermöglichen.


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Neue Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften

Besagte Größenkriterien dienen der Einordnung als Kleinst-, kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft bzw. gleichgestellte Personengesellschaft. Die jeweilige Größenklasse hat dann wiederum Einfluss darauf, welche größenabhängigen Pflichten bzw. Erleichterungen sowie Befreiungen bei Rechnungslegung, Prüfung und Berichterstattung bestehen.
Rückwirkend: Ab wann die Änderungen gelten
Verpflichtend ist die Neuregelung für Geschäftsjahre, die ab oder nach dem 01. Januar 2024 begonnen haben. Deutschland kann zusätzlich von seinem Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch machen, die Anpassung auch rückwirkend vorzunehmen. Der Änderungsvorschlag, den das Bundesministerium der Justiz im Dezember unterbreitet hat, bedeutet, dass die neuen Schwellenwerte auch für Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2022 begonnene Geschäftsjahre angewendet werden dürfen. Somit können zum Zwecke des Zwei-Jahres-Vergleichs zur Bestimmung der Größenklasse schon für den früheren Abschlussstichtag (d. h. Geschäftsjahr 2023) die angehobenen Schwellenwerte zugrunde gelegt werden.
Mit Bedacht: Was jetzt zu tun ist
Im ersten Schritt sollten Kapitalgesellschaften für sich prüfen, ob die Anhebung der Schwellenwerte in ihrem Fall zur Herabstufung in eine andere Größenklasse führt. Eine Übersicht finden Sie im Folgenden.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften, die dadurch zur kleinen werden, unterliegen damit beispielsweise keiner Prüfungspflicht nach § 316 HGB mehr und müssen keinen Lagebericht aufstellen. Dies heißt wiederum nicht, dass es nicht trotzdem Sinn macht! Im Hinblick auf beteiligte Stakeholder ist eine freiwillige Prüfung durchaus empfehlenswert.
Weitere größenabhängige Änderungen können sich auf den Offenlegungsumfang sowie die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auswirken.
Bitte einordnen! – Kriterien in der Übersicht
Hier sehen Sie die Schwellenwerte vor und nach der Anpassung im Vergleich:
Kriterium | vor Anpassung | nach Anpassung | |
Kleinstkapital- gesellschaften | Bilanzsumme | ≤ € 350.000 | ≤ € 450.000 |
Umsatzerlöse | ≤ € 700.000 | ≤ € 900.000 | |
Mitarbeiter | ≤ 10 | ≤ 10 | |
Kleine Kapitalgesellschaften | Bilanzsumme | ≤ € 6.000.000 | ≤ € 7.500.000 |
Umsatzerlöse | ≤ € 12.000.000 | ≤ € 15.000.000 | |
Mitarbeiter | ≤ 50 | ≤ 50 | |
Mittelgroße Kapitalgesellschaften | Bilanzsumme | ≤ € 20.000.000 | ≤ € 25.000.000 |
Umsatzerlöse | ≤ € 40.000.000 | ≤ € 50.000.000 | |
Mitarbeiter | ≤ 250 | ≤ 250 | |
Große Kapitalgesellschaften | Bilanzsumme | > € 20.000.000 | > € 25.000.000 |
Umsatzerlöse | > € 40.000.000 | > € 50.000.000 | |
Mitarbeiter | > 250 | > 250 |
Was die Konzernrechnungslegungspflicht anbelangt, gelten die folgenden Werte:
| Kriterium | vor Anpassung | nach Anpassung |
Konsolidiert | Bilanzsumme | > € 20.000.000 | > € 25.000.000 |
Umsatzerlöse | > € 40.000.000 | > € 50.000.000 | |
Mitarbeiter | > 250 | > 250 | |
Unkonsolidiert | Bilanzsumme | > € 24.000.000 | > € 30.000.000 |
Umsatzerlöse | > € 48.000.000 | > € 60.000.000 | |
Mitarbeiter | > 250 | > 250 |
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