Kleinunternehmer müssen weder Umsatzsteuer in Rechnung stellen noch an das Finanzamt abführen. Im Zuge des angestrebten Bürokratieabbaus wurden für Kleinunternehmer weitere umsatzsteuerliche Erleichterungen geschaffen.


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Jahressteuergesetz 2024 – Änderungen für Kleinunternehmer

So haben Kleinunternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz seit Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 und für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2023 enden, keine Erklärungspflichten mehr – weder zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch zur Abgabe von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen. Diese Regelung wird im Jahressteuergesetz 2024 beibehalten. Geändert haben sich jedoch die Rahmenbedingungen für die Einordnung als Kleinunternehmer.
Bis hierhin und nicht weiter: Diese neuen Grenzen gelten
Während die Kleinunternehmerregelung bislang angewendet werden konnte, sofern im vorangegangenen Kalenderjahr ein Umsatz von € 22.000,- nicht überstiegen wurde und die Prognose für das laufende Kalenderjahr einen Umsatz von € 50.000,- nicht übertraf, gelten nun neue Umsatzgrenzen von € 25.000,- und € 100.000,-.
Und: War eine falsche Prognose steuerlich bislang unschädlich, kommt es im laufenden Kalenderjahr auf die tatsächlich erzielten Umsätze an. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Umsatzgrenze von € 100.000,- überschritten wird, kann die Kleinunternehmerreglung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Analog dazu entfällt diese, wenn die Grenze von € 25.000,- im Erstjahr geknackt wird – auch wenn es sich um das Jahr der Gründung handelt.
Als Gesamtumsatz werden dabei die vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Nettoumsätze gewertet. Für Unternehmer, deren Umsätze ausschließlich dem Regelsteuersatz unterliegen, zählen Bruttoeinnahmen von € 29.750,- im vorangegangen und € 119.000,- im laufenden Kalenderjahr.
Nicht berücksichtigt werden bei der Betrachtung bestimmte steuerfreie Umsätze sowie Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Binnen wie buten: Wer die Regelung in Anspruch nehmen kann
Hintergrund der Neuregelungen im Umsatzsteuergesetz ist eine EU-Richtlinie zur einheitlichen Besteuerung von Kleinunternehmern im Unionsgebiet, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Somit fallen nicht, wie bisher, nur im Inland ansässige Unternehmer unter die Kleinunternehmerreglung, sondern können ebenfalls Unternehmer aus dem Unionsgebiet diese in Deutschland anwenden. Inländische Unternehmen haben wiederum auch in anderen Mitgliedstaaten einen Anspruch auf Steuerbefreiung. Hierzu wurde ein Meldeverfahren eingeführt.
Gut zu wissen: In einzelnen Fällen kann es Sinn machen, auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung zu verzichten. Als inländischer Kleinunternehmer können Sie dies bis zum letzten Februartag des übernächsten Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären. Vorab sollten Sie jedoch den Rat Ihres Steuerberaters einholen.